Die Regelung ist vielen Lebens- und rentenversicherten Menschen überhaupt nicht bewusst. Dabei bedeutet sie im Extremfall nicht nur einen möglichen Totalverlust, sondern dabei sehenden Auges auch noch die Weiterzahlung der vereinbarten Raten.
Was ist der Grund?
Hintergrund dafür ist die Regelung in § 314 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) (alt: § 89 VVG ) Darin heißt es:
§ 314 VAG Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.
Der Sprengstoff liegt nicht nur in dem Umstand, dass die Versicherungssummen und Auszahlungen heruntergesetzt bzw. gestoppt werden können sowie ungleichmäßig verteilt werden.
Vielmehr wird in der Regelung die Verpflichtung des Versicherungsnehmers verankert, dass er seine vereinbarten Beiträge weiter zahlen muss.
Der Sicherungsnehmer ist daher verpflichtet, an seine womöglich insolvente Versicherungsgesellschaft weiter Raten zu zahlen mit der vagen Hoffnung, womöglich nur ein geringen Teil seiner bisherigen Einzahlungen überhaupt wieder zu erhalten.
Aus diesem Grunde können wir als Gegenmaßnahme nur empfehlen, die Möglichkeiten der sofortigen Vertragsbeendigung, eventuelle Einstellung der Zahlungen sowie die Möglichkeit von Rücktritt und Widerspruch vom Versicherungsvertrag von Anfang an sorgfältig prüfen zu lassen. Womöglich ergeben sich somit Optionen, zumindest die weiteren Einzahlungen nicht mehr leisten zu müssen.
Ohnehin erscheint es in Anbetracht der durch die Niedrigzinsphase mitbedingten Ertragsschwäche vieler Lebens- und Rentenversicherungen ratsam, zu überlegen, diese Verträge nicht ohnehin vorzeitig, gegebenenfalls auch unter einigen Verlusten, zu beenden und das dann vorhandene Geld Krisensicherer in Sachwerte anzulegen.
Gegebenenfalls ist auch der zuvor beschriebene Widerruf/Rücktritt noch möglich, was unter Umständen zusätzliche Rendite aufgrund von durch die Versicherungsgesellschaften zu zahlen Nutzungsentschädigungen führen kann.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock