Bislang war ungeklärt, ob auch Bauspardarlehen widerrufen werden können. Bei den normalen Darlehensverträgen, welche nicht über eine Bausparkasse sondern über Banken und Sparkassen ausgereicht wurden, ist dies im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung möglich. Nun hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 13.4.2015 dem Widerruf eines Bauspar- Darlehensnehmers stattgegeben.
Im Bauspardarlehen wurde von der Bausparkasse eine Widerrufsbelehrung mit folgender Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist verwendet:
“ Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung diese Widerrufsbelehrung, ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen.“
Nach Auffassung des Landgerichtes Nürnberg-Fürth ist diese Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Fristbeginns unklar. Dem Verbraucher sei es danach nicht möglich, den tatsächlichen Beginn der Widerrufsfrist zu ermitteln. Der Darlehensnehmer erlange letztlich keine Kenntnis davon, wann der Vertrag bei der Bausparkasse eingehe.
Aufgrund dessen war ein Widerruf des Bausparvertrages möglich. Dass der Darlehensnehmer den Vertrag zuvor selbst gekündigt hatte, hinderte nicht, dass er danach auch noch das Widerrufsrecht ausüben konnte. Der Widerruf hat nun zur Folge, dass die bereits vom Bauspar-Darlehensnehmer gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von über 20.000 € von der Bausparkasse erstattet werden muss.
Dennoch ist dies ein deutlicher Fingerzeig dahin, dass Bauspardarlehensverträge eine Gleichbehandlung zu normalen Immobilien-Darlehensverträgen erhalten. Dies wird von Verbraucherschützern und Anwälten bereits seit längerem so argumentiert.
Hinsichtlich der Erstattung von Bearbeitungsgebühren auch in Bauspar-Darlehensverträgen erwarten wir in Kürze ein Urteil des Bundesgerichtshof zu dieser Frage. Dieses Urteil dürfte auch wegweisend dafür sein, inwieweit Bauspardarlehen rechtlich gesehen gleich behandelt werden wie normale Immobiliendarlehen.
Gerne prüfen wir Ihre Widerrufsbelehrung auf Richtigkeit.
Für eine erste, kostenfreie, Einschätzung übersenden Sie uns bitte Ihren Darlehensvertrag mit der entsprechenden Widerrufsbelehrung.