Nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen ist der Verbraucher zur Rückzahlung des erhaltenen Darlehensbetrages verpflichtet als auch zur Zahlung eines marktüblichen Zinses als Nutzungsentschädigung. Dies muss in der Widerrufsbelehrung enthalten sein. Ansonsten ist die Belehrung unrichtig.
Nach § 357 i.V.m. § 286 III BGB beträgt diese Frist zur Rückzahlung 30 Tage ab Erklärung des Widerrufs.
Viele Widerrufsbelehrungen enthalten diesen Hinweis jedoch nicht. In anderen Fällen ist die Frist nicht so deutlich dargestellt, dass sie auch für den anderen Vertragsteil läuft, wenn dieser zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Dazu erging bereits ein Urteil des Kammergerichtes Berlin, Az: 5 W 105/09.
Folge dessen ist, dass die Widerrufsbelehrung ungültig ist. Dies widerum bedeutet, dass das Widerrufsrecht zeitlich unbefristet ausgeübt werden kann, unter Umständen auch noch nach vielen Jahren. Darlehensverträge können so beendet, zu einem besseren Zinssatz neu abgeschlossen oder bei der gleichen Bank umgeschuldet und auch die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt bzw. kann zurück gefordert werden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt