Uns werden von Kunden derzeit Kreditverträge der Barclaycard ,welche von der Barclays Bank PLC ausgereicht wurden, zur Prüfung übergeben.. Die Barclaycard verwendet dabei eine Widerrufsbelehrung, welche nach unserer Einschätzung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
1. Keine Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung
Zum einen stellt die Widerrufsbelehrung nicht das vom Gesetzgeber in jenem Zeitraum zur Verfügung gestellte Muster da. Nur eine vollständige Übernahme der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht führt zur Schutzwirkung. Die Barkleycard hat die Widerrufsbelehrung in Ihren Kreditverträgen allerdings in drei Spalten aufgeteilt. Zudem fehlt eine Unterteilung der Widerrufsbelehrung vollständig. Dies weicht von der Gestaltung der Musterwiderrufsbelehrung augenscheinlich massiv ab. Aber auch inhaltlich gibt es erhebliche Abweichungen zur Musterwiderrufsbelehrung.
Eine Schutzwirkung zugunsten der Barklay Bank besteht daher nicht.
2. Widerrufsbelehrung auch nach BGB fehlerhaft
Die Widerrufsbelehrung ist jedoch auch aus anderen Gründen fehlerhaft. So verwendet die BarklayCard die Formulierung
„Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Bereits der Bundesgerichtshof hat diese Formulierung “frühestens” für irreführend und somit die Belehrung insgesamt als unwirksam eingestuft.
Für den Darlehensnehmer besteht aus diesem Grund die Möglichkeit, diese Verträge auch noch nach vielen Jahren zu widerrufen.
3. Unser Angebot an Sie:
Senden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen vollständig zu. Wir nehmen auf dieser Grundlage eine für Sie unverbindliche und kostenfreie Einschätzung kurzfristig vor.