Mit aktuellem Urteil vom 26. November 2019, XI ZR 307/18 hat der Bundesgerichtshof BGH erneut die Reichweite der Schutzwirkung konkretisiert, welche eine Bank bei der Verwendung und leichter Bearbeitung der Musterwiederrufsbelehrung in Anspruch nehmen darf.
Im konkreten Fall hatte die beklagte Bank eine Widerrufsbelehrung verwendet, welche sich über 2 Seiten erstreckte. Mit der Überschrift Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist hatte die Bank eine 3. Seite an die Widerrufsbelehrung angefügt.
Zudem war zwischen der Überschrift Widerrufsinformation und der Zwischenüberschrift Widerrufsbelehrung eingefügt worden eine Finanz- Projektnummer,das Datum des Darlehensvertragsangebots sowie Name und Anschrift der Darlehensnehmer.
Das Landgericht hat der Klage der Darlehensnehmer stattgegeben und festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag in eine Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Dies wurde vom Oberlandesgericht im Wesentlichen bestätigt.
Dem widersprach der BGH im oben genannten Urteil. Die von der Bank vorgenommenen Einfügungen führen nicht zu einer Undeutlichkeit der Widerrufsbelehrung. Vielmehr bleibe dennoch der Charakter der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung erhalten, sodass sich die verwendete Belehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne.
Die Ergänzung um eine Vertragsnummer sowie die Anschrift der Darlehensnehmer sei keine Bearbeitung der Musterbelehrung, sondern führe zu einer konkreten Zuordnung der Widerrufsbelehrung zu dem zugrunde liegenden Vertrag.
Gleiches gelte für die auf einer gesonderten Seite dargestellten Hinweise in Bezug auf Wertersatz und Zustimmung zur Auszahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist. Auch dieser Zusatz ist nach den Richtern keine (für die Bank nachteilige) Bearbeitung der Musterbelehrung und daher zulässig.
Der BGH hat die Klage daher vollständig abgewiesen.
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Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock