Die Santander Consumer Bank AG verwendete ab dem Jahre 2011 eine Widerrufsbelehrung, welche sich an die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers anlehnt.
Unter Widerrufsfolgen heißt es in der Belehrung dann:
“Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurück zu zahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 € zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.”
Das Landgericht Mönchengladbach, mit dem Verfahren konfrontiert, äußerte im Rahmen der mündlichen Verhandlung diesbezüglich, dass es davon ausgeht, dass die Widerrufsbelehrung falsch ist. Problematisch ist insbesondere die Angabe zu 0,00 € Zinsen. Dies sei rechtlich unzutreffend, da der Darlehensnehmer für den Zeitraum der Nutzung auch bei Widerruf tatsächlich einen Nutzungsersatz schuldet und dies gesetzlich verankert ist.
Die Darstellung in der Widerrufsbelehrung wiederspricht dem und ist somit geeignet, Verwirrung zu erzeugen und den Verbraucher bei seiner Widerrufsentscheidung zu beeinflussen.
Nicht thematisiert wurde die Frage, ob für den Fall, dass die Regelung zur Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung nicht in Anwendung kommen, die vom Gesetzgeber vorgesehene Formulierung zum Fristbeginn deutlich ist. Nach unserer Einschätzung ist die Formulierung nicht deutlich, damit ihr alleine kein Darlehensnehmer ermitteln kann, ob er alle Pflichtangaben erhalten hat und seine Widerrufsfrist somit zu laufen begonnen hat oder nicht.
Wie gehen davon aus, dass in Kürze Verfahren vor Gericht geführt werden, in welchen genau diese Frage beantwortet wird.