Widerrufsbelehrung in Darlehensvertrag mit Frist ” zwei Wochen (1 Monat)” falsch – Urteil des OLG Frankfurt(M)

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Die deutliche Darstellung der Frist ist nahezu der häufigste Grund, weshalb Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen aus der Vergangenheit fehlerhaft sind.
Von vielen Darlehensgebern, insbesondere auch Volks- und Raiffeisenbanken, wurden Widerrufsbelehrungen verwendet, in welchen die Widerrufsfrist mit „ zwei Wochen (1Monat)“ versehen war. An dieser Frist befand sich noch eine Fußnote, welche auf eine Ergänzung unterhalb der Widerrufsbelehrung hinwies. In dieser Ergänzung  – in Mini-Schriftgröße 6 – wird dann erklärt, welche Frist in welchem Falle Anwendung finden soll.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 21.12.2016, Aktenzeichen 24 U 151/15
nun auch noch einmal bekräftigt, dass eine solche Belehrung nicht den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot entspricht.  Die Belehrung ist somit falsch und ermöglicht den Darlehensnehmern, die Rückabwicklung zu verlangen.

In gleicher Richtung hatten bereits auch das Kammergericht Berlin, das Oberlandesgericht Celle sowie das Landgericht Darmstadt im Jahre 2016 entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Allerdings gehen wir aufgrund der Erfahrungen zur Vorgehensweise der Banken bei Revisionen zum BGH davon aus, dass die Banken eine solche höchstrichterliche Entscheidung verhindern werden.
Um in den Genuss der Vorteile aus dem Widerruf des Darlehensvertrages zu gelangen, musste aber der Widerruf bis zum 21.6.2016 erklärt worden sein.

Wurde ein solcher Widerruf erklärt, so stehen aufgrund der vorliegenden obergerichtlichen Urteile stehen die Chancen außerordentlich gut, eine Rückabwicklung zu bewirken und somit  entweder bessere Konditionen von der Bank zu erhalten, aus dem Darlehensvertrag vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entlassen zu werden  oder bereits getätigte Zahlungen an die Bank (Vorfälligkeitsentschädigung) sowie des Nutzungsersatzes zurückzufordern.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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