Verwender muss die Musterwiderrufsbelehrung zu 100 % benutzen – ansonsten entfällt die Schutzwirkung

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Der Gesetzgeber hat zur Vereinfachung für Unternehmer Musterwiderrufsbelehrungen erstellt. Diese wurden von den Banken auch zur Grundlage einer Widerrufsbelehrung  genommen. Nicht selten  jedoch wurden Details darin verändert. Dies birgt das Risiko, dass die Erklärung nun insgesamt unwirksam ist. In einer Reihe von Urteilen sah man sogar die vom Gesetzgeber vorgegebenen  Musterwiderrufserklärungen  als falsch formuliert an. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.12.20010, Az: VIII ZR 82 /10 klargestellt, dass sich der Verwender einer Musterwiderrufserklärung auf deren Schutzwirkung berufen kann.

Voraussetzung dafür ist aber, dass die vom Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung der Musterwiderrufsbelehrung vollständig entspricht. Das bedeutet, dass die Musterwiderrufserklärung sowohl inhaltlich wie auch nach der äußeren Gestaltung der Musterwiderrufsbelehrung entsprechen muss. Daher muss die Widerrufsbelehrung die gleichen Überschriften und  die Zwischenüberschriften verwenden  und auch inhaltlich, vom Wortlaut her, identisch sein.

Die äußere Gestaltung kann zwar in Format und Schriftgroße vom Muster abweichen. In jeden Fall muss die Widerrufsbelehrung aber deutlich gestaltet sein. Die Verwendung einer zu kleinen Schriftgröße, welche zur schlechten Lesbarkeit führt, ist daher bspw. nicht mehr deutlich gestaltet.

 

Eine Widerrufsbelehrung ist daher darauf zu überprüfen, ob eine Musterwiderrufsbelehrung verwandt wird. Diese ist auf vollständige inhaltliche Übernahme zu prüfen ebenso wie auf die deutliche Gestaltung.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob die inhaltliche Veränderung nur geringes Ausmass hat. Nach dem BGH lasse sich bei der Vielfältigkeit der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten keine verallgemeinerungsfähige, bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung die Schutzwirkung bestehe, bei dessen Überschreitung sie aber entfalle.

Fazit:
Die Widerrufsbelehrungen sind daher genauer Überprüfung zu unterziehen, etwa durch einen versierten Fachanwalt.

 

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Spiegelberg
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