Wird die Abfindung auf Arbeitslosengeld/ALG 1 bzw. Hartz 4 angerechnet ? Das müssen Sie als Arbeitnehmer wissen ! !

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Bis vor wenigen Jahren wurden generell  Abfindungen auf Arbeitslosengeld angerechnet . Seit der Abschaffung dieser Regel gibt es eine uneingeschränkte Anrechnung nicht mehr. Aktuell findet sich die geseztliche Grundlage dazu in § 158 SGB III.

Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu 1 Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitslose eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistungen bekommen hat. Aus diesem Grund ist es nachteilig, wenn Sie sich mit Ihrem Noch- Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung  einigen und  dabei nicht die ordentliche Kündigungsfrist einhalten . Denn diese ordentliche Kündigungsfrist darf unter keinen Umständen verkürzt werden, da genau dann eine Anrechnung der Abfindung erfolgt.

Wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – auch durch einen Vergleich – die ordentliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB  eingehalten, scheidet eine Anrechnung aus.

Auch wenn Sie kein  Arbeitslosengeld beantragen (z.B. wegen sofortigem, neuen Arbeitsverhältnis ) kommt eine Anrechnung  nicht in Betracht, da ja wegen des nahtlosen Übergangs in ein neues Arbeitsverhältnis keine Arbeistlosigkeit vorliegt und kein Arbeitslosengeld beantragt werden musste.

 

Was würde angerechnet, falls die Frist nicht eigehalten wird?

Sofern eine Abfindung nun doch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden muss, betrifft dies aber nur einen Teil der Abfindung. Maximal werden 60 % der Abfindung angerechnet. Anhängig von den Umständen im einzelnen Fall (Alter, Jahre der Betriebszugehörigkeit) kann sich dieser Anteil auf minimal 25 % reduzieren.

Für das Arbeitslosengeld gibt es nach Zahlung der Abfindung zunächst sog. eine Ruhezeit. Zur Berechnung dieser Ruhezeit gibt es 5 Kriterien, die Berücksichtigung finden. Sind von den Kriterien mehrere erfüllt, gilt immer das Kriterium, welches für den Arbeitnehmer zum besten Ergebnis führt. Nach diesen 5 Kriterien endet die Ruhezeit:

  • an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei einer fristgerechten Kündigung geendet hätte, oder
  • an dem Tag, an dem ein befristetes Arbeitsverhältnis geendet hätte, oder
  • zu einem früheren Zeitpunkt, sofern die Abfindung als verbraucht gilt, oder
  • spätestens zwölf Monate nach einer gewollten Beendigung des Arbeitsvertrages, oder
  • an dem Tag, an dem eine außerordentliche Kündigung möglich gewesen wäre

 

Wird die Abfindung auf  Hartz IV angerechnet?

Die Antwort lautet: ja ! Bei der Berechnung von Hartz 4 wird die Abfindung als Einkommen betrachtet.

Möglich ist dies beispielsweise dann, wenn ein lang andauernder Rechtsstreit (mit Zahlung einer Abfindung) endet und der Betroffene Hartz 4 bezieht oder beantragt hat.

Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3.3.2009 , Az: B 4 AS 47/08 R entschieden.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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