Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen mit variablem Zinssatz

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Die Refinanzierungskonditionen der kreditgebenden Bank ändern sich ständig. Von daher ist es im Bereich der mittel- und langfristigen Darlehensverträge üblich, Zinsanpassungen zu vereinbaren. Allerdings sind durch den Bundesgerichtshof im Laufe der Zeit Anforderung an die inhaltliche Ausgestaltung derartiger Zinsanpassungsklauseln definiert worden.

1. Zinserhöhungen und Zinssenkungen müssen gleichen Voraussetzungen unterliegen

Bei einer wirksamen Klausel sind die Voraussetzungen, welche für eine Erhöhung des Zinses bzw. für seine Ermäßigung gelten, exakt deckungsgleich. Durch die Klausel muss eine dem Zinserhöhungsrecht bei Kostensteigerungen der Bank eine entsprechende spiegelbildliche Verpflichtung der Bank zur Weitergabe auch von Kostensenkungen nach genau den gleichen Maßstäben und mit genau den selben Verzögerungen enthalten sein.

Nur dann sind Chancen und Risiken bei Bezugskostenänderungen der Bank zwischen Bank und Kunde gleichmäßig verteilt. Unwirksam sind beispielsweise Klauseln wie die Folgende:

“Die Bank behält sich das Recht vor, den Zinssatz bei Veränderung der Marktlage oder Veränderung der Risikobedingungen entsprechend anzupassen.“

Derartige Klauseln, welche der Bank ein uneingeschränktes Ermessen beim Ob und Wie der Veränderung des Zinssatzes einräumen, sind daher unwirksam. Die Klausel muss eine strikte Pflicht der Bank beinhalten, Anpassung des Zinssatzes nach den festgelegten Voraussetzungen vorzunehmen.

2. Regelung der Voraussetzungen zur Zinsanpassung

Die Klausel muss derart konkret ausgestaltet sein, dass der Kunde selbst erkennen und nachvollziehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich der Zinssatz zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten ändert.

Die Klausel muss daher einen eindeutigen Bezugsparameter enthalten. Dies ist in der Regel der Referenzzinssatz.

Daneben muss die Klausel einen Anpassungsschwellenwert unter Angabe eines entsprechenden Prozentpunktes enthalten. Dieser Anpassungschwellenwert kann etwa 1/4 oder 1/5 Prozentpunkt betragen. Sofern dieser Wert erreicht oder überschritten wird, muss eine Anpassung, nach oben oder nach unten, erfolgen.

Daneben sollte zusätzlich zu dem Zeitpunkt, ab welchem die Zinsänderung wirksam wird, ein Zeitpunkt festgelegt werden, zudem eine erneute Überprüfung und Anpassung frühestens möglich ist, so genanntes Prüfungsintervall. Üblich ist ein solches von mehreren Monaten. Heutzutage wird der Referenzzins EURIBOR in Drei -Monats-Intervallen ermittelt und die Zinsanpassung an diesem angelehnt.

 

3. Durchführung der Anpassung

Grundsätzlich ist es der Bank gestattet, die Steigerung des Referenzzinses auch im Rahmen der Erhöhung des Vertragszinses vollständig weiterzugeben. Zu ihren Lasten kann sie allerdings eine geringere Erhöhungszahl weitergeben.

Ob der Bank bei der Weitergabe von Zinssenkung auch ein derartiges Ermessen zuzubilligen ist, ist problematisch. Der Bundesgerichtshof sieht dies eher kritisch. Gerade unter Berücksichtigung, dass Zinserhöhungen und Zinssenkungen spiegelbildlich vorzunehmen sind, könnte dies hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Senkung problematisch sein.

Wirksam sind dagegen solche Klauseln, welche der Bank bei Zinserhöhung ein Ermessen einräumen, Zinssenkungen werden aber, ohne ein solches Ermessen der Bank, uneingeschränkt zu Gunsten des Kunden weitergegeben.

 

4. Welche Folgen hat eine unwirksame Zinsanpassungsklauseln ?

Nach der Rechtsprechung des BGH bleibt auch in diesem Fall die Entscheidung der Parteien für die Zinsvariabilität wirksam. Die durch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel entstehende Regelungslücke ist durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Allerdings hat der BGH dann offen gelassen, welche Parameter bei dieser ergänzenden Vertragsauslegung in Ansatz gebracht werden. Das Gericht solle vielmehr die maßgeblichen Parameter selbst bestimmen.

Einige Gerichte gehen mittlerweile dazu über, dass anstelle des variablen Zinssatzes der gesetzliche Zinssatz für die gesamte Laufzeit des Vertrages gilt und weichen somit von dieser Auslegung des BGH ab.

Es können sich bei der dann durch die Bank vorzunehmenden Neuabrechnung des gesamten Vertrages erhebliche Zinsdifferenzen zu Gunsten des Kunden ergeben.

 

5. Unser Angebot an Sie:

Sofern Sie uns Ihren Darlehensvertrag übermitteln, können wir eine erste kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung vornehmen  im Hinblick auf die Wirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln. Das weitere Vorgehen, insbesondere die dabei entstehenden Kosten und der Verfahrensablauf, werden sodann gemeinsam besprochen.

 

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