Der BGH hat in seiner Entscheidung VIII ZR 306/04 vom 28. November 2007 zur Abgrenzung von Netzanschluss und Netzausbau anhand des nachfolgend dargestellten Sachverhalts Stellung genommen. Grundsätzlich muss die Anlage an das technisch geeignete Netz, d.h. auch in der richtigen Spannungsebene, angeschlossen werden. Bei mehreren Möglichkeiten in dieser Ebene ist der gesamtwirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zu wählen.
Sachverhalt
Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW erzeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zugeführt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusam-menhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklagte übertragen.
Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der Rückforderung für die Errichtung der Trafostation 29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der Beklagten weitere 4.184,29 €.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die von 33.851,05 € nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe:
Ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten hängt davon ab, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1 EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG kommt es zunächst darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der Beklagten liegt.
Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum Anschluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Netzes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann .
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es aber für die “kürzeste Entfernung” im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten an. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energieerzeugers die “kürzeste Entfernung” aufweist, ist es deshalb entscheidend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen.
Für einen Anspruch des Klägers auf einen niederspannungsseitigen Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage ist es unerheblich, dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Niederspannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeugten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete Anlage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber.
Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogasanlage des Klägers liegt nach den Feststellungen im Netz der Beklagten auf der Mittelspannungsebene. Es handelt es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Kläger zu tragen sind.
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Spiegelberg
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