Die Adcada GmbH aus Rostock Bentwisch hat am Dienstag, den 22. September 2020, beim Amtsgericht Rostock Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
1.
Wohl der Auslöser der Insolvenzanmeldung war, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin, den weiteren Vertrieb der von Adcada ausgegebenen Immobilien-Anlage untersagt hat und die sofortige Rückabwicklung durch Rechtsanwalt Gerhard Brinkmann aus Rostock anordnete.
Die von der Bafin geforderte sofortige Rückabwicklung bedeutete für Adcada, dass von den Anlegern erhaltener Geld hätte an diese sofort zurückgezahlt werden müssen.
Dies ist offensichtlich auch das Problem, da die eingezahlten Gelder ausgegeben und daher gerade nicht mehr vollständig vorhanden sein dürften. Die Insolvenzanmeldung war die logische Folge.
Bereits im Mai 2020 hatten sowohl die BaFin als auch die Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreichs (die FMA) vor der Anleihe gewarnt, da nach ihrer Rechtsauffassung eine Meldepflicht zum Emissionskalender zu den in Österreich angebotenen Inhaber-Teilschuldverschreibung nicht erfolgt sei.
Auch die Konditionen der hier in Deutschland vertriebenen Anleihe im Gesamtwert von 30 Millionen € waren ungewöhnlich, insbesondere aufgrund des guten Zinssatzes von 7 % und der Laufzeit von 20 Jahren, welche beim Anleihemarkt üblicherweise 5 Jahre beträgt.
Zudem wurde die Adcada Healthcare Anleihe für 12 % Zinsen und für ein Jahr angeboten. Mit diesem Geld sollte kurzfristig in die Produktion von Atemschutzmasken investiert werden und aufgrund der bestehenden Knappheit an Masken eine derartige Rendite erzielt werden, obwohl 12 % der monatlichen Produkte gespendet werden sollten.
2.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage, welche rechtlichen Optionen es gibt. Zum einen ist die bestehende Forderung zunächst im Insolvenzverfahren formgerecht anzumelden ist. Ob die Anleger auf diesen Wege Ihr eingezahltes Geld vollständig zurückerhalten, bleibt abzuwarten. Regelmäßig ergeben sich nach Insolvenzverfahren nur geringe Quoten. Davon abgesehen dauern diese Verfahren häufig viele Jahre.
Daneben bleibt zu prüfen, in wieweit sich die handelnden Personen, insbesondere die Geschäftsleitung und ggf. auch Beratungsfirmen schadenersatzpflichtig gemacht haben. Aufgrund der derzeit bekannten Umstände liegt nahe, dass man sich über Rechtsvorschriften hinweggesetzt hat, kein Emissionsprospekt erstellte und insbesondere keine Erlaubnis zur Vornahme von genehmigungspflichtigen Einlagegeschäften vorlag. Dies löst in der Regel die persönliche Haftung der verantwortlichen Personen in der Gesellschaft aus. Relevant dürfte ebenso sein, dass in Kenntnis der Forderung der Bafin dennoch weiter Geldanlagen verkauft wurden und somit vorsätzliche Schädigungen vorliegen dürften.
Unsere Empfehlung ist, nicht voreilig zu handeln, sondern die Sach- und Rechtslage fachkundig und zeitnah prüfen zu lassen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock