Kunden der Ostseesparkasse Rostock erleiden durch Betrug erhebliche Verluste im Online-Banking – Muss die OSPA den Schaden ersetzen?

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Mit verschiedenen Betrugsmaschen werden seit einigen Monaten und gerade auch wieder aktuell Kunden der Ostseesparkasse Rostock dazu veranlasst, persönliche Zugangsdaten preiszugeben. In der Folge werden von den Konten der betroffenen Kunden in der Regel nicht zurückholbare Überweisungen vorgenommen.

Teilweise erhalten die Kunden – außerhalb des Online-Banking-Verfahrens – eine SMS und folgen den dortigen Vorgaben, wodurch Zugangsdaten von den Betrügern abgegriffen werden können. Ganz grundsätzlich wird man unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in derartigen Fällen davon ausgehen, dass eine Schadenersatzverpflichtung der Sparkasse aufgrund der erheblichen Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht besteht.

In anderen Fällen erscheint nach dem ganz normalen Log-in über die Internetseite der Ostseesparkasse eine gesonderte Benutzeroberfläche, in welcher auf die Umstellung der Konten hingewiesen wird. Die Umstellung kann danach durch direkte Eingabe am Rechner als auch über ein Telefonat mit einem – angeblichen – Mitarbeiter Ostseesparkasse vorgenommen werden. Die Anrufe der sogenannten Mitarbeiter der Ostseesparkasse erfolgen auch unter Nutzung der richtigen Telefonnummer ! der Ostseesparkasse, was viele von der Ordnungsgemäßheit dieses Vorgangs überzeugt. Auch die anrufenden “Mitarbeiter” wirken überaus kompetent, was den Eindruck der Rechtmäßigkeit des Vorgangs weiter bestärkt. Durch dieses Telefonat veranlasst werden dann Zugangsdaten bzw. die Bestätigung über die Smartphone App der Ospa veranlasst, womit jedoch keine Konto-Umstellung, sondern betrügerische Überweisungen vorgenommen werden.

Bei einem derartigen, als sehr professionell zu bezeichnenden Ablauf das Betruges wird man nicht davon ausgehen können, dass die Kunden sich grob fahrlässig, sondern eher leicht fahrlässig verhalten haben (dann muss die Bank den Schaden ersetzen). In der Rechtsprechung bei derartigen Fällen wird zur Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit stets danach geschaut, ob den Kunden aufgrund des Geschehensablaufes hätte auffallen müssen, dass dies nicht der übliche Weg der Kontaktaufnahme durch die Sparkasse/Bank ist, insbesondere, wenn es um die Änderung von Einstellungen und die Freigabe von persönlichen Daten geht.

Entscheidender Bedeutung kommt dabei der exakten ! Schadensschilderung zu, welche im besten Fall mit Belegen (Screenshot von Computer, Handy etc.) untermauert wird. Nehmen Sie sich für Ihre Schilderung des Schadensablaufes daher ausreichend Zeit, denn Unzulänglichkeiten bei der Darstellung des Sachverhaltes können schnell zum Verlust Ihres Anspruches führen. Nachträgliche Korrekturen erwecken immer den Anschein, den Sachverhalt zu den eigenen Gunsten nun verbessern zu wollen.

Thematisieren sollte man allerdings auch, ob diese aufgrund der Betrugsmaschen veranlassten Überweisungen nicht auch der Ostseesparkasse hätten auffallen müssen, z.B. wenn derartige Überweisungen nicht zum sonstigen Nutzerverhalten passen und insbesondere, wenn die vereinbarten Überweisungslimite dabei überschritten oder mehrfache Überweisungen in kurzer zeitlicher Abfolge veranlasst werden.

Bestenfalls holen Sie sich rechtzeitig rechtlichen Rat bei einem fachkompetenten Anwalt.
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In der Regel übernehmen in diesen Fällen auch die Rechtsschutzversicherungen die Anwaltskosten.

Lesen Sie auch den Artikel zum Betrug im Online Banking ganz allgemein:

————->https://ra-spiegelberg.de/verluste-durch-betrug-im-online-banking-verfahren-wann-muss-die-bank-sparkasse-mir-meinen-schaden-ersetzen/

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Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock

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