Angabe der Widerrufsfrist mit “zwei Wochen (einen Monat) ” deutlich, Belehrung der VR- Bank trotzdem fehlerhaft

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Mit Urteil vom 14. März 2017, Aktenzeichen XI ZR 442/16 hat der Bundesgerichtshof weiter für Klarheit bei Widerrufsbelehrungen gesorgt.
Zu Grunde lag diesmal eine Widerrufsbelehrung, welche in den Jahren 2007 und 2008 vorrangig von den Volks- und Raiffeisenbanken verwendet wurde. In diesem heißt es zum Fristbeginn wie folgt:

Sie können Ihren Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen (einen Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform… Widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen
– ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

– die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die Vorinstanz, das OLG Koblenz, hatte diese Belehrung insbesondere im Hinblick auf die Frist von 2 Wochen (einen Monat) für unwirksam erachtet. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass diese Belehrung die Verbraucher nur undeutlich über die Dauer der Widerrufsfrist informiere. Die Fußnote sei nicht geeignet, diese Unklarheit, ob nun die Frist 2 Wochen betrage oder einen Monat, endgültig zu beseitigen.

Der BGH hat dies anders gesehen. Es der Meinung, die Belehrung zu der Dauer der Frist ist für einen durchschnittlichen Kunden nachvollziehbar. Der BGH hat jedoch aufgrund eines anderen Fehlers die Belehrung als fehlerhaft eingestuft.

Nach dem BGH ist die Formulierung ” der schriftliche Vertragsantrag …” undeutlich. Mit dieser Wendung werde nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist die eigene Vertragserklärung des Klägers ist. Ähnlich hatte der BGH bereits in seinem Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen XI ZR 381/16 geurteilt.
Der BGH wies darauf hin, dass es auf die Umstände, unter welchen die Belehrung erteilt wurde, nicht ankomme. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung in dieser Zeit könne sich die VR-Bank nicht berufen. Die Abweichung der Belehrung gegenüber der Musterbelehrung gingen über das Maß hinaus, was der BGH für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion noch als unschädlich angesehen hat.

Daher stehen die Chancen auf Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Widerruf somit für Darlehensnehmer sehr gut.

Problematisch ist die rechtliche Lage derzeit im Wesentlichen für die Frage der Verwirkung. Auch dazu hat der BGH im angesprochenen Urteil ausgeführt, dass der Richter alle Umstände des Einzelfalles würdigen muss. Dabei ist auch zu bewerten, ob die Parteien auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben.

 

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
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