Anspruch auf Schadensersatz und Erfüllung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegen die Clerical Medical Investment

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Am 11.07.2012 klärte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Rechtslage gegen die britische Lebensversicherung Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI). Der IV. Senat urteilte gleich in fünf Verfahren zugunsten der Kreditnehmer darüber, welche Ansprüche Versicherungsnehmern zustehen, die bei der Credical Medical eine kreditfinanzierte Lebensversicherung des Modells „Wealthmaster Noble“ Police abgeschlossen hatten und nunmehr Schadensersatz verlangten, weil ihnen falsche Renditeprognosen für ihre Altersvorsorge gemacht wurden.

Zurückweisung an die Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof verwies zwar die Fälle zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Oberlandesgerichte zurück, dies aber mit der eindeutigen Feststellung zur Haftung der Credical Medical. Credical Medical hat in Deutschland seit Ende der 90er Jahren an rund 20.000 Anleger schätzungsweise bis zu zwei Millarden Euro in Rentenversicherungen und kreditfinanzierte Lebensversicherungen investiert. Die Versicherungsgesellschaft hatte in Deutschland keinen eigenen Vertrieb. Die Versicherungen wurden durch Masterdistributoren verkauft. Die bekanntesten Hebelmodelle sind: LEX-Konzept-Rente (LEX Vermögensverwaltungs AG), EuroPlan (Röbke Partner), Individualrente (Proconcept GmbH), Stuttgarter Rentenkonzept „SRK, Sicherheits-Kompakt-Rente „SKR“ (Schnee Gruppe), System-Rente, Pensionsplan Noble, Profit Plan Noble und Lombard-Plan. Die Versicherungsnehmer haben in den meisten Fällen unter gleichzeitiger Aufnahme eines Darlehens eine Einmalzahlung in den sog. „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“, den „Europool 2001“ geleistet. Dessen Zinsen sollten durch zugesicherte Auszahlungen von Clerical Medical bedient werden. Das Darlehen hingegen sollte durch Investmentfonds, die der Versicherungsnehmer erwarb, bei Fälligkeit getilgt werden. Der Bundesgerichtshof nahm zu dieser Vorgehensweise wie folgt Stellung:

1. Anspruch auf Erfüllung der Auszahlungszusage

Clerical Medical nahm in ihren Versicherungsscheinen häufig eine Zusage von einmaligen oder regelmäßigen Auszahlungen an die Versicherungsnehmer auf. Der BGH entschied, dass die CMI die vereinbarten Auszahlungspläne grundsätzlich erfüllen muss. Clerical Medical darf sich ebenfalls nicht auf den Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung des Anlagenpools berufen. Für die Anleger bedeutet das, dass sie genau das verlangen können, was sich aus dem Versicherungsschein ergibt unabhängig vom ermittelten Wert der Versicherung. Clerical Medical ist demzufolge nicht zu einer Kürzung der Auszahlung berechtigt.

2. Anspruch auf Schadensersatz

Des Weiteren stehen dem Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche zu. Der BGH ordnet den Abschluss der Lebensversicherungen „Welthmaster Noble“ als Anlagengeschäft ein. Daher hatte Clerical Medical gegenüber den Anleger bereits bei den Vertragsverhandlungen eine Informations- und Aufklärungspflicht.

a) Aufklärungspflichtverletzung über zu erwartende Rendite

Clerical Medical informierte unzutreffend über die zu erwartenden Renditen und stellte den Versicherungsnehmern eine zu positive Renditeentwicklung in Aussicht. In den meisten Beratungsgesprächen wurden den Anlegern Musterberechnungen vorgelegt, die auf einer Renditeprognose von 8,5 % basierten, obwohl Clerical Medical selbst nur eine Rendite von 6 % als realistisch angesehen hat. Daher hat CMI seine Aufklärungspflichten verletzt. Somit hat Clerical Medical wesentliche Aufklärungspflichten verletzt.

b) Aufklärungspflichtverletzung über Funktionsweise der Versicherung

Weiterhin wurden die Anleger nur unzureichend über das von Clerical Medical durchgeführte Glättungsverfahren und Poolverwaltung informiert. Bei dem sog. Smoothing entschied Clerical Medical nach eigenem Ermessen, in welcher Höhe die Rendite an die Anleger ausgezahlt wird und zu welchem Anteil sie in die Reserven fließt. Clerical Medical hat durch die unzureichenden Informationen die Informations- und Aufklärungspflichten beim Abschluss der Versicherungsverträge verletzt.

3. Zurechnung der Beratungsfehler

Clerical Medical muss sich nach dem BGH auch die Beratungsfehler der Vermittler gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, da der Vertrieb der Lebensversicherung in Deutschland im Rahmen eines Strukturvertriebes organisiert wurde.

4. Ihre Rechte als Anleger

Sowohl Schadensersatzansprüche als auch die Leistungsverpflichtung aus den Verträgen erkennt der Bundesgerichtshof an. Die Gerichtsentscheidung stärkt somit die Rechte der Anleger erheblich. Die BGH-Entscheidung macht in seinen Ausführungen keine Unterscheidung zu den verschiedenen Modellen bei der Clerical Medical, sondern bezieht sich auf jeden abgeschlossenen Welthmaster Noble Vertrag. Clerical Medical erwartet nunmehr eine Klagewelle im Umfang von mehreren hundert Millionen Euro aller geschädigten Anleger. Zurzeit sind in Deutschland etwa 1.000 Gerichtsverfahren gegen Clerical Medical anhängig, 40 davon beim Bundesgerichtshof. Nach eigenen Angaben hat der Mutterkonzern Lloyds Rückstellungen in Höhe von umgerechnet 220 Millionen Euro für Prozesse und Anlegeransprüche allein in Deutschland gebildet. Aufgrund der zu erwartenden steigende Klageeinreichungen gilt es unter Experten mittlerweile als unsicher, ob das Kapital ausreicht.

Vor dem Hintergrund der Entscheidung vom Bundesgerichtshof empfehlen wir Ihnen, Ihre Ansprüche gegen Clerical Medical baldmöglichst von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen und die Ansprüche geltend zu machen. Insbesondere sind für jene Anleger die vom Gericht anerkannten Ansprüche auf Erfüllung der Auszahlungszusage von großer Bedeutung, deren Schadensersatzansprüche inzwischen verjährt sind.
Die Erfolgsaussichten sind dank des Gerichtsurteils als überaus positiv zu bewerten.

 

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