Das Verbraucherkreditgesetz gilt auch für die Haftungsübernahme eines Alleingeschäftsführers und Mitgesellschafter einer GmbH.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin (Landesbank) nimmt den Beklagten aus einer Bürgschaft für einen Förderungskredit in Anspruch. Der Beklagte war Alleingeschäftsführer sowie einer von zwei Gesellschaftern der GmbH, der der Kredit gewährt wurde. Beide Gesellschafter übernahmen die persönliche Haftung für die Kreditrückzahlung. Der Beklagte hält die persönliche Haftung wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz für nichtig.
Zur Entscheidung:
Der Anspruch ist unbegründet.
Der Schuldbeitritt des Beklagten ist zwar kein Kreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, aber einem solchen gleichzusetzen, da der Vertrag, auf den sich die Bürgschaft bezieht, ein Kreditvertrag ist. Daher sind die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes anzuwenden.
Der Beklagte ist zwar Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der GmbH, als solcher ist er aber weder Kaufmann noch Unternehmer. Nur die GmbH selbst ist Kaufmann.
Auch beherrscht der alleinige Geschäftsführer einer GmbH zwar diese in der Regel genauso wie ein Kaufmann sein Handelsgeschäft. Allerdings gilt nach dem GmbH-Gesetz das Prinzip der Unternehmensleitung und persönlichen Haftung nicht für den Geschäftsführer. Daher konnte der Beklagte die Stellung eines Kaufmannes nicht erlangen.
Ebenso unerheblich ist, welches Motiv der Beklagte für die Haftungserklärung hatte. In diesem Fall wollte er sein Familienunternehmen und damit seine wirtschaftliche Existenz sichern. Dies ändert aber nichts daran, dass er nur als Privatmann gehandelt hat.
Die Klägerin war hier auch nicht schutzwürdig, da sie die Haftung des Beklagten wirksam begründet hätte, wenn sie bei Entgegennahme der Haftungserklärung einfach die Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes eingehalten hätte.
Auch ist die Klägerin Kreditgeberin im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes, da das staatlich geförderte Darlehen durch die Klägerin als privates Kreditinstitut vergeben wurde.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock