Der Netzbetreiber ist ohne konkrete Anfrage des Einspeisewilligen von sich aus nicht verpflichtet, ihm den günstigsten Verknüpfungspunkt mitzuteilen. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung von Kabelkosten und Netzanschlusskosten in Höhe von ca. 370.000 € geltend. Sie ist der Auffassung, diese habe sie nur deswegen zuviel aufgewandt, da die Beklagte, die Netzbetreiberin, ihr unrichtige Angaben zum wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunkt gemacht habe.
Die Klägerin hatte im April 2004 bei der Beklagten um Prüfung gebeten, ob ihre Eispeiseleistungen von 2 jew. 2000kW -WKA´s im Umspannwerk in Quickborn aufgenommen werden könne.
Dies hatte die Beklagte bestätigt und zudem erneut die schriftliche Netzzusage erteilt.
Die Klägerin hatte daraufhin ihre Anlagen im Umspannwerk angeschlossen, wobei dieses auf Kosten der Klägerin für ca. 370.000 € ausgebaut werden musste.
Im Nachhinein wurde bekannt, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe eine zum Anschluss geeignete 20 kV Leitung der Beklagten langführe, an welche die Anlagen der Klägerin wesentlich kostengünstiger hätten augeschlossen werden können.
Das OLG Schleswig entschied, dass nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2000 der Netzbetreiber zwar verpflichtet war, Netzdaten insoweit offenzulegen, wie es für die Planungen des Einspeisewilligen erforderlich war.
Der Einspeisewillige konnte sich danach den günstigsten Netzverknüpfungspunkt mitteilen lassen. Von sich aus muss der Netzbetreiber jedoch nicht tätig werden.
Die Klägerin hatte zwar behauptet, ein Mitarbeiter der Beklagten hatte das Umspannwerk als günstigsten Verknüpfungspunkt genannt. Dies bestätigte sich in der Beweisaufnahme aber nicht. Vielmehr war es der eigene Wunsch der Klägerin, den Anschluss im UW vorzunehmen.
Die Klägerin könne daher keinen Erstattungsanspruch geltend machen.
Nach § 10 Abs. 1 EEG trägt der Anlagenbetreiber nur die Kosten des Anschlusses an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes. Einen solchen Anspruch hatte die Klägerin seinerzeit aber nicht geltend gemacht.
Vielmehr war die Verlegung des Kabels ein eigenes Geschäft der Klägerin auf Grundlage der Vereinbarung mit der Beklagten.
Da § 10 Abs. 2 EEG ( Fassung bis 1.8.2000) dispositives Recht ist, kommt die Bestimmung nur zum Tragen, wenn keine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden wäre.
OLG Schleswig, Urteil vom, 3.7.2009 , Az: 14 U 96 /08
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock