Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen unzulässig – OLG Frankfurt verurteilt Bank am 25.2.2016

0

  Ganz aktuell  :    Urteil des BGH am 5.7.2017     —–   Bearbeitungsgebühren sind unzulässig !!!

———————->> hier zum aktuellen Artikel mit  Musteranschreiben  an die Bank/Sparkasse

 

Nahezu alle Banken haben auch bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmer regelmäßig Bearbeitungsgebühren berechnet. In Hinblick auf die häufig hohen Darlehensbeträge handelt es sich dabei um beachtliche Gebührensummen.
Höchstrichterlich durch den BGH ist die Frage, inwieweit die Banken bei der Vergabe von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, nicht geklärt.
Nunmehr hat das OLG Frankfurt (M) mit Entscheidung vom 25.2.2016, Aktenzeichen 3 U 110-15, geurteilt, auch bei Unternehmerdarlehen dürfe die Bank keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Damit hat sich das OLG Frankfurt (M)gegen die Rechtsauffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 13.10.2014, Aktenzeichen 27 U 1088/14, das Landgerichts Saarbrücken, Urteil vom 29.5.2015, Aktenzeichen 1 O 334/14 und das Landgericht Essen, Urteil vom 26. 2. 2015, Az. 6 O 171 /14 gestellt.
Zur Begründung führte das OLG Frankfurt im Wesentlichen aus:

Die Klausel zur Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr sei eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Dies gelte unabhängig davon, ob die Klausel einem Verbraucher oder einem Unternehmer gegenüber Verwendung findet. Auch im gewerblichen Bereich sei das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung.

Entgegen den Auffassungen der anderen Gerichte folge die Unwirksamkeit der Klausel bei Unternehmen nicht aus einer situativen Unterlegenheit oder einem Druck auf den Darlehensnehmer, sondern einzig und allein aus der Unvereinbarkeit der Preisnebenabrede mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens im allgemeinen. Dieses benachteilige nicht nur Verbraucher, sondern alle Darlehensnehmer in gleichem Maße unangemessen. Im Ergebnis verschaffe sich die Bank durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil, welcher ihr nach dem gesetzlichen Leitbild nicht zustehe.

Selbst wenn man annähme, es gebe einen Handelsbrauch, so schlösse dieser ohnehin nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit und die Unangemessenheit im Rahmen der Anwendung des § 307 BGB aus.

Mit dieser aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (M), einem Schwergewicht in der Bankengerichtsszene, sind die Chancen für die erfolgreiche Rückforderung von seitens der Banken verlangten Bearbeitungsentgelten massiv gestiegen.

Es bestehen aus unserer Sicht daher gute Argumente, unter Verweis auf dieses Urteil eine außergerichtliche, vernünftige Einigung mit der Bank zu erzielen.

_________________________

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail, am besten mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und den wesentlichen Unterlagen.
Wir werden Ihre Angelegenheit prüfen und Ihnen eine 1. Einschätzung zukommen lassen.

Die Anfrage und die 1. unverbindliche Einschätzung lösen für Sie keine Kosten aus.

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

Rostock

Telefon: 0381 – 440 777 0
E-Mail : info@ra-spiegelberg.de
Web : www.ra-spiegelberg.de

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen