Ganz aktuell : Urteil des BGH am 5.7.2017 —– Bearbeitungsgebühren sind unzulässig !!!
———————->> hier zum aktuellen Artikel mit Musteranschreiben an die Bank/Sparkasse
Nahezu alle Banken haben auch bei der Vergabe von Darlehen an Unternehmer regelmäßig Bearbeitungsgebühren berechnet. In Hinblick auf die häufig hohen Darlehensbeträge handelt es sich dabei um beachtliche Gebührensummen.
Höchstrichterlich durch den BGH ist die Frage, inwieweit die Banken bei der Vergabe von Unternehmerdarlehen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen, nicht geklärt.
Nunmehr hat das OLG Frankfurt (M) mit Entscheidung vom 25.2.2016, Aktenzeichen 3 U 110-15, geurteilt, auch bei Unternehmerdarlehen dürfe die Bank keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen. Damit hat sich das OLG Frankfurt (M)gegen die Rechtsauffassung des OLG München (Hinweisbeschluss vom 13.10.2014, Aktenzeichen 27 U 1088/14, das Landgerichts Saarbrücken, Urteil vom 29.5.2015, Aktenzeichen 1 O 334/14 und das Landgericht Essen, Urteil vom 26. 2. 2015, Az. 6 O 171 /14 gestellt.
Zur Begründung führte das OLG Frankfurt im Wesentlichen aus:
Die Klausel zur Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr sei eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Dies gelte unabhängig davon, ob die Klausel einem Verbraucher oder einem Unternehmer gegenüber Verwendung findet. Auch im gewerblichen Bereich sei das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch ein Entgelt für eine Sonderleistung.
Entgegen den Auffassungen der anderen Gerichte folge die Unwirksamkeit der Klausel bei Unternehmen nicht aus einer situativen Unterlegenheit oder einem Druck auf den Darlehensnehmer, sondern einzig und allein aus der Unvereinbarkeit der Preisnebenabrede mit dem gesetzlichen Leitbild des Darlehens im allgemeinen. Dieses benachteilige nicht nur Verbraucher, sondern alle Darlehensnehmer in gleichem Maße unangemessen. Im Ergebnis verschaffe sich die Bank durch das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr einen Vorteil, welcher ihr nach dem gesetzlichen Leitbild nicht zustehe.
Selbst wenn man annähme, es gebe einen Handelsbrauch, so schlösse dieser ohnehin nicht die Rechtsmissbräuchlichkeit und die Unangemessenheit im Rahmen der Anwendung des § 307 BGB aus.
Mit dieser aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt (M), einem Schwergewicht in der Bankengerichtsszene, sind die Chancen für die erfolgreiche Rückforderung von seitens der Banken verlangten Bearbeitungsentgelten massiv gestiegen.
Es bestehen aus unserer Sicht daher gute Argumente, unter Verweis auf dieses Urteil eine außergerichtliche, vernünftige Einigung mit der Bank zu erzielen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
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