BGH-Urteil: Bei Darlehensverträgen mit Unternehmern dürfen Banken und Sparkassen keine Bearbeitungsgebühren erheben

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 Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, XI ZR 233/16) hat entschieden, dass  die Bearbeitungsgebühren beim Darlehensverträgen mit Unternehmern – ebenso wie bei Privatpersonen/Verbrauchern – unzulässig sind.

  1. Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung auf Unternehmerdarlehen

Bereits im Mai und Oktober 2014 hat der BGH die Bearbeitungsgebühren von Verbraucherdarlehen als unzulässig erklärt, weil die Banken überwiegend im eigenen Interesse handelten. Bis zum gestrigen Tag war aber äußerst umstritten, ob diese Rechtsprechung auch auf Darlehensverträge mit Unternehmen/Unternehmern übertragbar ist. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Landesgerichte war dazu bislang sehr kontrovers und uneinheitlich.

Aus unserer Sicht zu Recht wurde nun höchstrichterlich die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BGH zur Vereinbarkeit von Bearbeitungsentgelten in Darlehensverträgen mit Verbrauchern auf Darlehensverträge von Unternehmer, Gewerbetreibende und Selbstständige bejaht.

  1. unangemessene Benachteiligung

Nach Auffassung des BGH ist die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes in einem Darlehensvertrag auch mit einem Unternehmer eine unangemessene Benachteiligung.  Daher ist die in den Verträgen formularmäßig enthaltene Klausel nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

  1. Unternehmer nicht weniger schutzbedürftig

Weiterhin stellte der BGH fest, dass der Unternehmer trotz seiner (unterstellten) Kenntnisse der Gebräuchlichkeit im Handelsverkehr nicht weniger schutzbedürftig ist.

  1. keine automatische Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren

Kreditinstitute müssen jetzt mit Rückzahlungsforderungen im Höchstfall von Milliarden Euro rechnen. Bei vielen Darlehensverträgen waren Bearbeitungsentgelte in Höhe von 1 bis 4 % der Darlehenssumme vereinbart worden.
Allerdings bieten die Banken und Sparkassen die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten nicht freiwillig und unaufgefordert von sich aus an. Die Kunden müssen ihre Bank oder Sparkasse schriftlich auffordern und eine Frist zur Rückerstattung setzen.

  1. Ausreden der Kreditinstitute, um die Rückerstattung nicht vornehmen zu müssen

Aus unserer Erfahrung zu den Bearbeitungsgebühren bei den Verbraucherdarlehen zahlten die Kreditinstitute anfangs nicht, weil sie die Urteilsbegründung des BGH abwarten wollten, die jedoch erst 2 Monate nach Urteilsverkündung erfolgte. Andere zahlten aufgrund einer internen Anweisung erst, wenn der Kunde einen Rechtsanwalt einschaltete und dieser das Kreditinstitut zur Zahlung aufforderte.

Sollten auch Sie trotz Ihres Aufforderungsschreibens mit Fristsetzung (wichtig: konkretes Datum nennen) bei Ihrem Kreditinstitut keinen Erfolg haben, muss das Kreditinstitut auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund des Verzuges erstatten.

  1. Verjährung

Wer seinen Darlehensvertrag im Jahr 2014 und später geschlossen hat, hat grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, seine Ansprüche auf die Rückerstattung bereits geleisteter Bearbeitungsgebühren geltend zu machen. Eine Verjährung tritt für 2014 gezahlten Bearbeitungsgebühren frühestens am 31.12.2017 ein. Daher muss bis zum Jahresende 2017 dieser Rückforderungsanspruch bei der Bank geltend gemacht werden, ansonsten droht Verjährung. !!

Für Unternehmer, die vor 2013 die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen wollen, ist es nach Auffassung des BGH zumutbar gewesen, bereits Ende 2014 eine verjährungshemmende Maßnahme  (z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid, Erhebung einer Klage, Güteantrag bei einer Gütestelle, schriftliche Vereinbarung über den Verzicht der Einrede der Verjährung, Ombudsmannverfahren) einzuleiten.

Das bedeutet, dass Bearbeitungsgebühren, welche vor 2014 gezahlt wurden, nur dann erfolgreich zurückgefordert werden können, wenn die Beträge bereits über eine dritte Stelle wie z.B. Gericht, Ombudsmann  eingefordert wurden.

7. Vorgehensweise – Das sollten Sie tun

a)
Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „Bearbeitungsgebühren“ , „Kreditbearbeitungskosten“, „Kreditkosten“, „Abschlussgebühren“ , „Bearbeitungsentgelte“ oder ähnliches in Rechnung gestellt wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kredit von Ihnen bereits abbezahlt wurde oder der Darlehensvertrag aktuell noch läuft.

b)
Hat die Bank oder Sparkasse tatsächlich Bearbeitungsentgelte erhoben, sollten Sie unter Hinweis auf die beiden BGH-Urteile vom 04.07.2017 (AZ: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) bei Ihrem Kreditinstitut einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr unter Fristsetzung von 2 Wochen (konkretes Datum nennen) stellen.

Wir empfehlen, dass Sie dieses Schreiben aus Nachweisgründen vorab per E-Mail oder Fax an die Bank senden.
Sofern dies erfolgt ist, reicht die Nachsendung des Originalschreibens per Post. Von dem Original fertigen Sie sich bitte für Ihre Unterlagen eine Kopie.

Anderenfalls versenden Sie den Brief zwingend per Einschreiben mit Rückschein, damit Sie einen Beleg dafür haben, wann und dass Ihr Schreiben bei der Bank oder Sparkasse eingegangen ist.

Wir haben für Sie ein Musterschreiben vorbereitet, welches Sie verwenden können.
Eine Haftung unsererseits ist mit der Verwendung jedoch nicht verbunden.

Hier geht es zum —————–> Musterschreiben

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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