Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, Az. I ZB 50/15, hat am 21.10.2015 entschieden, dass Banken Auskünfte über Namen und Anschriften herausgeben dürfen, wenn über das betroffene Konto der Verkauf von gefälschten Markenprodukten abgewickelt wurde.
Die Entscheidung entstand aus einem längeren Verfahren, das am Landgericht begonnen wurde. Dabei entdeckte eine Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Parfüms der Marke „Davidoff“ einen E-Bay-Verkäufer, der gefälschte Versionen des „Davidoff Hot Water“-Parfürms vertreiben wollte. Zur Abwicklung des Handels wurde ein Konto genutzt. Um den Beklagten bei dem Verkauf von Fälschungen zu überführen, erwarb die Klägerin selbst ein Exemplar der angebotenen Ware auf E-Bay und gelangte so an die Kontodaten des Verkäufers. Es war ihr daraufhin allerdings noch immer nicht möglich, die Identität des Verkäufers daraus zu schließen.
Daraufhin beantragte sie bei der kontoführenden Sparkasse, Ihr Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG. Diese lehnte eine Auskunft allerdings mit Berufung auf das Bankgeheimnis ab und so kam es zum gerichtlichen Verfahren gegen die Sparkasse.
Das zuständige Landgericht in Magdeburg gab der Klage statt und entschied zu Gunsten der Klägerin. Die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Naumburg, entschied am 15.03.2012 allerdings wieder dagegen, nachdem die Beklagte Berufung einlegte. Dieses nahm nämlich weiterhin an, dass die Sparkasse das Bankgeheimnis wahren muss, welches in § 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO festgelegt ist. Sie sei damit berechtigt, eine Auskunft an Dritte zu verweigern.
Der Bundesgerichtshof allerdings setzte das Verfahren mit Beschluss vom 17.10.2013 aus, um weitergehend über die Sachlage zu entscheidend. Folglich legte dieser das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor. Die zu beantwortende Frage war dabei, ob die betreffenden Kontodaten unter die Richtlinie 2004/48/EG fallen. Diese Richtlinie regelt europaweit die Durchsetzung von Rechten geistigen Eigentums und muss somit auch in deutschem Recht gelten.
Der Europäische Gerichtshof entschied daraufhin am 16.07.2015, dass Banken zwar grundsätzlich ein unbegrenztes Verweigerungsrecht zur Erteilung von Auskünften innehalten, jedoch nicht, wenn diese Verweigerungsrechtfertigung im Konflikt mit dem national geltenden Gesetz steht. So war es in diesem Fall und daher entschied der Bundesgerichtshof schlussendlich, dass der Klägerin der Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschrift des Kontoinhabers zusteht. Die Bestimmung folgte aus dem § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, welcher festlegt, dass die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers von der Bank dann nicht verweigert werden darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. Fragen des Datenschutzes müssten, so der Bundesgerichtshof, hinter dem individuellen Markenrecht zurücktreten.