BGH: Drohung mit SCHUFA-Eintrag ist bei bestrittener Forderung unzulässig

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Gern drohen Firmen und Inkassobüros in ihren Mahnschreiben mit SCHUFA-Einträgen. Dieser Eintrag, sofern er dann tatsächliche erfolgen würde, hat erhebliche, nachteilige Folgen für den Verbraucher. Bereits die Androhung eines Eintrags führt daher zu einer erheblichen Verunsicherung der Kunden. Viele fühlen sich unter Druck gesetzt und zahlen, obwohl sie der Forderung einfach widersprechen bzw. bestreiten könnten und sollten.

  1. Bundesdatenschutzgesetz

Bereits das Bundesdatenschutzgesetz untersagt eine Information an die SCHUFA, sofern der Kunde der Forderung widerspricht.

  1. Urteil des BGH

Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist. Es liegt darin eine unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers nach § 4 Nr. 1 UWG.

  1. Fazit

Grundsätzlich sind solche Schreiben ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von solchen Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren wäre angebracht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.

Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese unberechtigt ist. Somit ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür den

—————————->> Musterbrief

verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

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