Der BGH hat entschieden, dass der Käufer/ Leasingnehmer, der die Kauf- bzw. Leasingsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt.Zum Sachverhalt
Der Kläger leaste von einem Leasinggeber einen Neuwagen, den dieser bei der Beklagten erwarb. Der Leasinggeber trat im Leasingvertrag die Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Bereits kurz nach Übergabe beanstandete der Kläger verschiedene Mängel, darunter einen Fehler des Motors, der sich in Zündaussetzern, sporadischem Leistungsverlust und Rütteln des Motors zeige. Daraufhin führte die Beklagte mehrfach Nachbesserungsarbeiten durch. Der Kläger behauptet, dass die Mängel auch nicht durch die Reparaturversuche der Beklagten beseitigt worden seien, und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im Wege der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug erlangter Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen Rückgabe des geleasten Pkw. Während des Prozesses wurde ein Sachverständiger zur Beweiserhebung beauftragt. Dieser stellte erstmals bei der dritten Begutachtung des Fahrzeugs die beanstandeten Mängel fest. Wann die Mängel erstmal aufgetreten waren, konnte der Sachverständige jedoch nicht angeben.
Zur Entscheidung
Der BGH hält mit seinem Urteil vom 09.03.2011, Aktenzeichen VIII ZR 266/09, an der bisherigen Rechtsprechung, dass der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung trägt, fest. Jedoch hat der BGH entschieden, dass sich die Beweislast allerdings nicht auf die Frage erstreckt, auf welche Ursache ein Mangel der verkauften Sache zurückzuführen ist, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist die Kaufsache – wie vorliegend – auch nach den Nachbesserungsversuchen des Verkäufers noch den bereits zuvor gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht nachweisen, dass dieser Mangel auf derselben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock