Branchenbucheintrag: Rechnung von EU Marketing AG, Eintrag bei Online Firmen Portal – Telefontrick

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 Die EU Marketing AG versucht Unternehmer in die Vertragsfalle zu locken, indem sie diese mit Anrufen zu einem Eintrag auf der Website „Online Firmen Portal“ gewinnen will und dafür eine hohe Rechnung stellt. Der Firmensitz, die angegebene Bankverbindung, die Aufmachung der Anschreiben und die Masche entspricht der der E & S Marketing AG.

  1. telefonischer Vertragsschluss: Trick mit Doppel-Anruf-Masche

Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und kommt durch die sogenannte “Doppel-Anruf-Masche” zustande.

Im 1. Anruf wird der Betroffene unangekündigt angerufen, obwohl vorher keine Vertragsbeziehung bestand. In dem Gespräch werden verschiedene Geschichten behauptet:

  • Vertrag besteht bereits
  • der bisherige kostenlose Eintrag soll nunmehr kostenpflichtig verlängert werden
  • man habe nicht rechtzeitig gekündigt
  • der Eintrag läuft bald ab
  • Suchmaschinenoptimierung
  • Google-Auffindbarkeit

Daher müsse man den Eintrag jetzt bezahlen jetzt die Daten abgleichen.

Anschließend wird im 2. Anruf kurze Zeit später der Betroffene dazu gedrängt, den Vertragsschluss zu bestätigen. Dieses Telefongespräch wird mit dem Einverständnis des Unternehmers aufgezeichnet. Dies erfolgt jedoch wohl allein zu dem Zweck, um später Druck auf den Betroffenen ausüben zu können. Die Daten werden dabei geschickt abgefragt, dass der Eindruck eines Vertragsschlusses entsteht. Zusätzlich wird man aufgefordert, nur mit „ja“ zu antworten. Dabei wird mit Absicht kein Bezug auf das 1. Telefonat genommen, sondern es geht nur noch um den neuen Eintrag. Später hält die Firma dem Betroffenen durch den Mitschnitt vor, mit einem kostenpflichtigen Eintrag einverstanden gewesen zu sein.

  1. Rechnung von EU Marketing AG

Einige Tage später erhält der Betroffene eine Rechnung über 699,00 € netto für einen 1 Jahr im privaten Verzeichnis  „Online Firmen Portal“.

  1. kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Wer versucht einen Widerruf zu erklären, wird regelmäßig zurückgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen nur für Verbraucher – nicht für Unternehmer.  Es könnte jedoch die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtum bzw. arglistige Täuschung bestehen.

  1. So verhalten Sie sich richtig

Bei solchen Telefonanrufen sollten Sie sich auf kein Gespräch einlassen und dieses sofort beenden.

Melden Sie sich am Telefon nicht mit „ja“, sondern mit „Hallo“.

Vermeiden Sie Antworten auf ominöse Fragen mit „ja“ (z. B. Frage: „Hören Sie mich?“ Antwort: „Ich höre Sie“)

  1. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Grundsätzlich sind solche Schreiben zunächst ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von den Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren ist angebracht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.

Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese aus Ihrer Sicht unberechtigt ist. Dann ist auch die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür unseren Musterbrief  SCHUFA verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.

      6. unser Angebot

Wir werden für Sie außergerichtlich tätig zu einen Betrag von pauschal 172,50 €  brutto.

 

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Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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