Branchenbucheintrag: Rechnung von GBB Ltd., Gelbes Branchenbuch, Premium Business Eintrag auf www.gelbesbranchenbuch.com, Mahnung von Feigenbaum & Stern Ltd.  

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Die GBB Ltd. versucht Unternehmer  in die Vertragsfalle zu locken, indem sie diese mit einem Fax zu einem Eintrag auf der Website www.gelbesbranchenbuch.com bewegen will und dafür eine hohe Rechnung stellt, die bei ausbleibender Zahlung durch die Feigenbaum & Stern Ltd. eingetrieben wird.

  1. Trick mit Korrektur-Fax

Der Vertragsabschluss kommt durch die sogenannte Korrektur-Fax-Masche zustande.

Der Betroffene erhält ein Formular, in dem bereits Firmendaten voreingetragen sind. Zudem wird darauf hingewiesen, die untenstehenden Angaben auf ihre Richtigkeit zu korrigieren oder zu ergänzen und das Formular an das Unternehmen zurückzuschicken.

Erst im Kleingedruckten wird jedoch deutlich, dass mit der Rücksendung des Faxes keine Firmendaten korrigiert oder aktualisiert wurden, sondern ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

  1. Rechnung von GBB Ltd.

Einige Tage später erhält der Betroffene eine Rechnung für den „Premium Business Eintrag“ von 65,00 € monatlich. Bei einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren ergibt dies einen Betrag von insgesamt 1.560,00 €. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

Die GBB Ltd. hat ihren Sitz auf Marshall Islands, Gerichtsstand ist Bulgarien und die Überweisung soll nach Zypern erfolgen.

Also keinerlei Bezug zu der BRD – seriöser geht es kaum und einmal gezahltes Geld dürfte nur schwer zurück zu erhalten sein.

  1. Mahnung durch Feigenbaum & Stern Ltd.

Unternehmer, welche die Rechnung der GBB Ltd. nicht bezahlen, erhalten eine Zahlungsaufforderung von der Feigenbaum & Stern Ltd. aus Hong Kong.

Der Rechnungsbetrag soll diesmal nach Ungarn überwiesen werden.

Die Inkassofirma droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren und einem Eintrag bei der SCHUFA. Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Viele fühlen sich unter Druck gesetzt und zahlen, obwohl sie der Forderung einfach widersprechen bzw. bestreiten könnten.

  1. kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Wer versucht, einen Widerruf zu erklären, wird regelmäßig zurückgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es  nur für Verbraucher – nicht für Unternehmer. Es dürfte jedoch in sehr vielen Fällen die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtum bzw. arglistige Täuschung bestehen.

  1. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Grundsätzlich sind solche Schreiben ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von solchen Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren wäre angebracht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.

Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese unberechtigt ist. Somit ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür unseren

—–>         Musterbrief 

verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.

 

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Telefon: 0381 / 440 777 0
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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