Der Bundesgerichtshof hat In einem Urteil aus dem Januar 2016 Vertragsklauseln zu Riester-Anlagen der Allianz beanstandet und gekippt. Weil die nicht transparent genug seien, sind sie unwirksam und dürfen deswegen nicht weiter verwendet werden.
In der Regel werden Kunden von Riester-Renten an den erwirtschafteten Überschüssen der vertragsgebenden Versicherungsgesellschaft beteiligt. Versicherungsnehmern stehen derartige Kostenüberschüsse zu. Diese entstehen, wenn ursprünglich ausgerechnete und einkalkulierte Kosten unterschritten werden – dann können Versicherungskunden mindestens die Hälfte anteilmäßig einfordern.
In den Verträgen der Allianz war das leider anders – ihren Verträgen nach sollten nur die Großsparer beteiligt werden, die mehr als 40.000,00 € in dem Riestertopf ansparten. Soll heißen: Geringverdiener, ältere Neuversicherte oder Großfamilien, welche diese Ansparsumme nur selten erreichen – profitieren von diesen Kostenersparnissen nicht und verlieren auf diesem Wege zu Unrecht oft Beträge von über 3.000,00 € zu Beginn der Rentenauszahlung. Nach eingehender Prüfung sollen so demnach 30 – 50 % der Riester-Versicherten bei der Allianz von der Beteiligung an den Kostenüberschüssen ausgeschlossen worden sein.
Daraus entstand ein jahrelanger Streit zwischen Verbraucherschützern und dem Versicherungskonzern – dieser endete nun mit einem Urteil zu Gunsten der Verbraucher.
Rund 60 % der ab 2008 abgeschlossenen Riesterverträge sollen betroffen sein – insgesamt fast 250.000 Verträge. Doch das Urteil berührt nicht nur die Allianz. Die Praxis in den versteckten Klauseln soll noch mehr Unternehmen betreffen als bislang angenommen. Entgegen der gesetzlichen Regelungen in Deutschland haben viele Versicherer die Kostenüberschüsse ihrer Kunden einbehalten – obwohl ihnen grundsätzlich die Hälfte davon zusteht.
In den vorherigen Instanzen (u.A. am Oberlandesgericht Stuttgart) hatten die Gerichte bereits gegen das Vorgehen der Allianz geurteilt. Die jedoch reichte immer wieder Rechtsmittel ein, bis der Bundesgerichtshof selbst angerufen werden musste.
Nun hat die Allianz die Verwendung dieser Klauseln in den Verträgen ausgesetzt. Für Verträge der Jahre 2014 und 2015 gilt bereits die volle Ausschüttung von Kostenüberschüssen – egal, ob 40.000,00 € angespart werden konnten.
Verbraucher haben nun das Recht, ihre nicht gezahlten Ausschüttungen nachzufordern.
Sollten Sie die Allianz jedoch anschreiben und eine Nachberechnung einfordern, wird diese Ihnen womöglich mit einem Standardschreiben antworten. Darin wird stehen, dass man Ihnen 11,00 € als Ausgleich anbietet – eine extrem niedrige Summe, die kaum angemessen für entgangene Leistungen ist. Daher sollten Sie als potenzieller Betroffener Ihre Vertragsunterlagen prüfen lassen. Möglicherweise steht Ihnen ein nicht zu unterschätzender Nachzahlungsbetrag zu, auf den sie einen Anspruch erheben können.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock