Nach wie vor äußerst erfolgversprechend und lukrativ ist der Widerspruch/Rücktritt bei Lebensversicherungen/Rentenversicherungen, welche im sog. Policenmodell oder im sog. Antragsmodell im Zeitraum 1997 – 2007 abgeschlossen wurden. Policenmodell meint dabei, dass der Antrag für die Versicherung nicht alle für den Vertragsschluss erforderlichen Informationen enthielt. Diese Informationen hätte der Versicherer nach Vertragsabschluss zusenden und dann ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehren müssen.
Im Gegensatz dazu steht das Antragsmodell, bei welchem der Versicherungsnehmer schon im Zeitpunkt der Antragstellung alle Vertrags- und Verbraucherinformationen erhalten hat. Auch hier gelten die nachstehenden Regelungen sinngemäß, nur heißt es hierbei nicht Widerspruch sondern Rücktritt. Auch bei diesem Vertragsmodell sind die Belehrungen häufig nicht deutlich hervorgehoben und somit formunwirksam.
Ein Widerspruch/Rücktritt ist selbst dann noch möglich, wenn bereits eine Kündigung des Vertrages stattgefunden hat und der oft enttäuschende Rückkaufswert ausgezahlt wurden.
Es ist somit zu überprüfen, inwieweit die vom Versicherer erteilte Belehrung nach Maßgabe der Rechtsprechung deutlich über die Rechte des Kunden informiert hat. Sofern sich dabei Fehler ermitteln lassen, ist ein Widerspruch bzw. der Rücktritt möglich.
Auch Verträge der Allianz Lebensersicherung AG weisen häufig Fehler in den Widerspruchs- oder Rücktrittsbelehrungen auf. Die uns vorgelegten Verträge enthalten eine nur undeutliche Widerspruchsbelehrung, insbesondere auch was dessen drucktechnische Gestaltung anbelangt. Unseren Darstellungen zu Undeutlichkeit der Belehrung hat die Allianz auch kaum widersprochen.
Der Widerspruch führt dazu, dass der Vertrag als von Anfang an nicht wirksam zustande gekommen gilt. Dies hat zur Folge, dass die jeweiligen Leistungen zurückgegeben werden müssten. Die Allianz muss also die von Ihnen über die Jahre hinweg gezahlten Beiträge erstatten. Allerdings darf die Allianz von diesen Beiträgen beispielsweise die Risikokosten abziehen, da während der Zeit bis zum Widerspruch des Vertrages der Versicherungsnehmer ja den Versicherungsschutz genossen hat.
Was passiert nun bei einer Rückabwicklung ?
Gegenüber der Versicherung muss der geltend gemachte Anspruch berechnet werden. Dabei liegt der wesentliche Vorteil der Rückabwicklung darin, dass die Versicherung auf ein Großteil des Beitrags Nutzungsentschädigung zahlen muss. Immerhin hat die Versicherungsgesellschaft mit diesen Beträgen jahrelang auf dem Kapitalmarkt gewirtschaftet.
Diese von der Allianz Lebensversicherung gezogenen Nutzungen muss diese zusätzlich zu den erstattungsfähigen Beitragsteilen an den Versicherungsnehmer zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 10.2.2016 , Az. I V ZR 19/15 dargestellt, auf welche Art und Weise die Berechnung der Nutzungsentschädigung erfolgt. Für den anzulegen Kapitalstock wird dann die Eigenkapitalrendite der Allianz Lebensversicherungs-AG Grundlage zur Ermittlung des Nutzungsersatzes sein.
Bei der Allianz lag die Eigenkapitalrendite, ganz vereinfacht ausgedrückt der jährliche Gewinn, bei durchschnittlich 28 %.
Dies sind enorme Renditen, welche eine Rückforderung über die Jahre hinweg sehr lukrativ machen.
Sehr viele Versicherungsgesellschaften befinden sich aufgrund der Nullzinspolitik in großen Schwierigkeiten. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften sind die Versicherungsgesellschaften gehalten, in mehr oder weniger risikolose Produkte wie Staatsanleihen und sonstige Rentenpapiere zu investieren. Diese erwirtschaften natürlich nur noch eine sehr geringe Rendite, von der noch die Kosten der Versicherungsgesellschaft abzuziehen sind. Für den Versicherungsinhaber bleibt da kaum eine Rendite übrig. Problematisch ist dies für die Versicherung bei garantierten Zinsen, welche über den erwirtschafteten Zinsen liegen. Mit diesen Verträgen macht die Versicherung deutliche Verluste.
Aus diesem Grund schätzen namhafte Experten die Aussichten für die Versicherungsgesellschaften in den kommenden Monaten und Jahren teilweise sehr düster ein. Überdies ist durch die Regelung in § 314 VAG festgelegt, dass selbst bei finanziellen Schwierigkeiten der Kunde seine Beiträge zahlen muss, obwohl ungeklärt ist, ob er zum Vertragsende überhaupt noch die versprochenen Beträge von der Versicherung ausgezahlt erhält.
Vor diesem Hintergrund ist es zumindest eine zu überprüfende Option, ob der Vertrag mit dem zuvor beschriebenen Weg beendet werden kann und das Geld dann in bessere Anlagen fließt.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt
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