Mit dem Landgericht Schwerin lehnt ein weiteres Gericht eine Haftung des Vermittlers für die gescheiterten Geldanlagen bei der BWF Stiftung ab.
In der mündlichen Berufungsverhandlung äußerte das Gericht insbesondere Bedenken, dass die richtige Rechtspersönlichkeit verklagt wurde. In Anspruch genommen waren der tatsächlich vor Ort anwesende, vermeintliche Vermittler als auch eine weitere Person, welche im Antragsbogen als Vermittler lediglich eingetragen, aber dem Kläger selbst nie in diesem Zusammenhang begegnet war.
Vielmehr ging der Kläger gemäß seiner Anhörung durch das Gericht selbst davon aus, mit einer bereits zuvor für ihn tätigen Gesellschaft in Kontakt zu stehen, für welchen der oder die Vermittler tätig wurden.
Damit bestätigte das Landgericht Schwerin insbesondere das von unserer Seite als richtig bewertete, wenn auch kurze Urteil des Amtsgerichtes Wismar.
Mit der Frage, ob überhaupt eine Pflichtverletzung bei der Vermittlung vorlag, braucht das Gericht sich daher nicht (mehr) zu befassen. Unabhängig davon war es der Klägerseite in diesem Fall nach unserer Auffassung auch nicht gelungen, die nach dem BGH notwendigen Voraussetzungen darzulegen, welche Plausibilitätsdefizite dem Vermittler tatsächlich hätten auffallen müssen. Letztlich scheiterte die Geldanlage nicht aufgrund eines nicht tragfähigen Konzeptes, sondern durch betrügerisches Handeln der Verantwortlichen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock