Consors Finanz Bank-Kündigung eines Darlehensvertrages nach Urteil des Landgerichtes Marbung unwirksam

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Es handelte sich um ein Grundschuld-gesichertes Darlehen mit knapp 100.000 € Darlehenssumme und einer Verzinsung von 11 %. Der Beleihungswert betrug ca. 230.000 €, eine weitere Bank war vorrangig mit 150.000 € gesichert.

Die Consors Finanz, eine Marke der Bank BNP Paribas, hatte das Darlehen trotz Zahlung aller Raten gekündigt, weil die vorrangig im Grundbuch gesicherte Bank Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt hatte. Die Kündigung begründete sie nun damit, dass in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten sei, welche die Rückerstattung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährde.

Nach dem Urteil des Landgerichtes Marburg fehlte es jedoch an dieser feststellbaren Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens. Denn eine solche sei dann nicht gefährdet, wenn zwar die Sicherheit ihre Werthaltigkeit verliert, der Darlehensnehmer aber im Hinblick auf seine intakten Vermögensverhältnisse den Kredit weiter bedienen können wird. Das dies nicht der Fall sein wird konnte die Consors Finanz aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen.

Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheit für das Darlehen war auch deswegen nicht festzustellen, da bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die bestellte Grundschuld zweitrangig und somit von vornherein in erheblichem Umfange belastet war, was der Consors Finanz bekannt war.

Darüber hinaus gelang es der Consors Finanz nicht, den Nachweis für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erbringen. Dazu hätte es einer konkreteren Prüfung des Einzelfalles bedurft, inwieweit sich seit Vertragsschluss die laufenden Zahlungsverpflichtungen und Einkünfte entwickelt haben. Auch eine Verschlechterung der allgemeinen Vermögenssituation des Darlehensnehmers konnte die Consors Finanz nicht nachweisen.

Auch ein zwischenzeitlich entstandener und bis zur Kündigung nahezu vollständig wieder ausgeglichener Zahlungsrückstand des Darlehensnehmers reichte nicht. Zum Einen war dieser seitens der Conors Finanz gestundet und somit nicht mehr offen bzw. fällig. Zum Anderen zeige die Ausgleichung des Rückstandes neben den aktuellen Raten, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers eher verbessert haben.

Bei der außerordentlichen Kündigung handelt es sich laut Gericht um die Ultima Ratio des Vertragsverhältnisses, die es erforderlich macht, vorher andere Möglichkeiten zur Abwendung einer Kündigung zumindest zu prüfen und gegebenenfalls eine Nachbesicherung zu ermöglichen.

Die unter Ziffer 6.1. des Darlehensvertrages verwendete Klausel der fristlosen Kündigung im Falle der Zwangsversteigerung des Beleihungsobjektes greift ebenfalls nicht durch, da diese Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist. Denn diese Klausel berücksichtige nicht die Auswirkungen der Verschlechterung der Sicherheit auf die Rückzahlung des Darlehens und benachteilige den Darlehensnehmer daher unangemessen.

Das Urteil des Landgerichtes Marburg stellt sehr schön heraus, dass – wie hier die Consors Finanz- sich Banken und Sparkassen beim Nachweis der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse (Gegenüberstellung Vertragsschluss <–> Zeitpunkt der Kündigung) sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich oftmals wenig Mühe machen, diese Verschlechterung und die damit everbundene Gefährdung der Rückzahlung des Darlehens prüfbar nachzuweisen. Von daher empfehlen wir, bereits bei Zugang einer fristlosen Kündigung diese Kündigung mit diesen obigen Argumenten der fehlenden Verschlechterung der Vermögensverhältnisse zurückzuweisen.

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Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
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