Dachnutzungsverträge zur Anbringung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf fremden Dächern

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Bei der Anbringung einer PV-Anlage auf einem fremden Gebäude gibt es verschiedene rechtliche Beziehungen, die auseinander zu halten sind.Eine von ihnen ist die Beziehung des Anlagenbetreibers und des Dacheigentümers. Zwischen dem Dacheigentümer und dem Anlagenbetreiber wird ein Dachnutzungsvertrag geschlossen, der den Anlagenbetreiber berechtigt, auf dem Dach die PV-Anlage anzubringen.

Bei dem Entwurf eines Dachnutzungsvertrages gibt es einige Aspekte zu beachten, damit es nicht zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien oder zu einer rechtlichen Streitigkeit kommt.

Vertragslaufzeit

Aufgrund der anfänglich hohen Investitionskosten in die Anlage und der langfristigen Amortisationszeiträume ist es erforderlich, durch eine festgelegte, entsprechend lange Vertragslaufzeit Investitionssicherheit zu gewinnen.

Schriftform

Um diese Investitionssicherheit zu erhalten, ist es wichtig, dass der Vertrag das Schriftformerfordernis erfüllt. Denn ist die Schriftform nicht eingehalten, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und er kann unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden.

Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes

Als wesentlicher Bestandteil des Vertrages muss der Vertragsgegenstand (die Dachflächen) hinreichend bestimmt werden und auch das Schriftformerfordernis erfüllen. Von daher empfiehlt es sich, das Dach im Vertragstext graphisch darzustellen und die Dachflächen farbig zu umranden.

Bank als Kreditgeber

Oft ist der Anlagenbetreiber aufgrund der hohen Investitionskosten dazu gezwungen, die PV-Anlage von einer Bank finanzieren zu lassen. Die Bank wird sich als Kreditsicherheit in der Regel die Anlage sicherungshalber übereignen lassen. Das setzt aber voraus, dass der Anlagenbetreiber noch Eigentümerstellung bezüglich  der Anlage hat. Genau die könnte ihn aber durch eine Anbringung der Anlagen auf das Dach an den Dacheigentümer verloren gehen, wenn vertraglich nicht etwas anderes geregelt ist. Von daher ist es ratsam, im Vertrag festzuhalten, dass die Anlage nur für einen vorübergehenden Zweck mit dem Dach verbunden wird.

Widerruf

Unter gewissen Umständen können die Voraussetzungen eines Haustürgeschäftes vorliegen, sodass dies zu einem Widerrufsrecht des Verbrauchers führen kann. Um dies zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, eine Widerrufsbelehrung in den Vertragstext aufzunehmen.

Entfernen der PV-Anlage

Damit nach Beendigung des Vertrages klar ist, in welchem Zustand das Dach übergeben werden soll, sollte im Vertrag geregelt sein, ob lediglich eine optische Wiederherstellungspflicht besteht und der Anlagenbetreiber somit von seiner Pflicht die Leitungen und Unterkonstruktionselemente zu entfernen, befreit wird. Oder ob die Wiederherstellungspflicht doch weiter gefasst wird.

Verhältnis Mieter, Eigentümer, Anlagenbetreiber

Sollte der Dacheigentümer das Haus vermietet haben, befinden sich schon 3 Parteien in einer rechtlichen Beziehung zueinander, die es zu berücksichtigen gilt. Es ist zu beachten, dass der Eigentümer keine Nutzungs- und Zugangsrechte gewährt, die er dem Mieter gegenüber gar nicht durchsetzen kann.

Falls der Anlagenbetreiber zu bestimmten Arbeiten an der Anlage das Grundstück betreten muss, kann es sinnvoll sein, eine Abstimmungsverpflichtung des Anlagenbetreibers mit dem Mieter vertraglich festzulegen.

Zum Schutz des Nutzungsrechts des Anlagenbetreibers kann der Eigentümer vertraglich verpflichtet werden, eine dingliche Sicherheit ins Grundbuch eintragen zu lassen.

Verhältnis Anlagenbetreiber und Netzbetreiber

Damit es nicht zu Unstimmigkeiten zwischen Netzbetreiber und Eigentümer kommt, weil der Eigentümer ggf. als Anlagenbetreiber angesehen werden kann, sollte im Vertrag festgehalten werden, dass den Eigentümer keine Rechte und Pflichten aus der Einspeisung des Solarstroms erlangt.

Solarversicherung

Damit der Anlagenbetreiber im Schadensfall (z.B. Überspannungsschaden) nicht auf seinen Kosten sitzenbleibt, ist es wichtig, eine gute Solarversicherung abzuschließen.

Dabei ist zum einen darauf zu achten, welche Kosten überhaupt erstattet werden (Ertragsausfall, Reparaturkosten, Höhe der Erstattungskosten, ggf. Selbstbehalt beachten). Zum anderen sollte der Versicherungsvertrag wenig Interpretationsspielraum lassen und die Leistung verständlich und eindeutig zusagen, damit es im Schadensfall nicht zu unnötigen Streitigkeiten zwischen der Versicherung und dem Anlagenbetreiber kommt.

 

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