Der BGH hat entschieden, dass Darlehensverträge und Restschuldversicherungsverträge verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs.3 BGB sein können. Wird ein Vertrag widerrufen, endet zugleich auch der mit diesem Vertrag verbundene Vertrag, das Geschäft wild vollständig rückabgewickelt.
Das hat somit zur Folge, dass der Widerruf des Darlehensvertrages auch den Restschuldversicherungsvertrag erfasst und umgekehrt. Damit werden mit einer Erklärung beide Verträge beendet, wenn sie miteinander verbunden sind. Die Folge ist, dass die Prämie für die Restschuldversicherung zurückgefordert werden kann.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Bank, die von den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens fordert. Die Klägerin hatte den Beklagten zuvor einen Ratenkredit gewährt. In dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung enthalten, welche keinen gemäß § 358 Abs.5 BGB erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 358 Abs.1 und 2 BGB, die für verbundene Verträge gelten, enthielt.
Ein Teil des Kredites diente als Versicherungsprämie für eine Restschuldversicherung. Die Beklagten hatten diese Restschuldversicherung am gleichen Tag abgeschlossen, wie den Kreditvertrag. Die Versicherungsgesellschaft, bei der die Beklagten die Restschuldversicherung abschlossen, war als „Partner“ der Klägerin bezeichnet.
Nachdem die Beklagten keine Darlehensraten mehr an die Klägerin zurückzahlten, kündigte diese den Darlehensvertrag knapp zwei Jahre nach Vertragsschluss. Weitere acht Monate später widerriefen die Beklagten den Darlehensvertrag gleichzeitig den damit verbundenen Restschuldversicherungvertrag.
Zur Entscheidung:
Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09, entschieden, dass der Klägerin aufgrund des Widerrufs kein Anspruch auf die Rückzahlung der Darlehens zusteht.
Der Widerruf des Darlehensvertrages war gemäß §§ 495 Abs.1, 355 Abs.1 BGB wirksam. Insbesondere war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen, da die im Vertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt wurde. Es fehlte an einem Hinweis gemäß § 358 Abs.5 BGB. Daher hatte die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen.
Zudem sind die §§ 358 f. BGB auf den vorliegenden Fall anwendbar und nicht durch das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verdrängt. Denn die Vorschriften des VVG treffen keine Regelung über verbundene Verträge.
Zudem ist der BGH der Auffassung, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag Verträge sind, die miteinander verbunden werden können, sofern § 358 Abs.3 BGB erfüllt ist. Dies ist in diesem Fall so. Denn das Darlehen diente teilweise der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, also der Erbringung einer anderen Leistung. Im Gesetz ist ausdrücklich bestimmt, dass dies auch gilt, wenn das Darlehen nur teilweise dazu dient.
Die beiden Verträge waren auch rechtlich selbstständig, so dass hier das typische Aufspaltungsrisiko bestand.
Andererseits lag zwischen den Verträgen die erforderliche wirtschaftliche Einheit vor, da der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Der Restschuldvertrag wäre nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden, da er irgendwie finanziert werden musste. Andersherum wäre der Darlehensvertrag zumindest in Höhe eines Teilbetrages, mit dem die Versicherungsprämie bezahlt wurde, nicht ohne die Restschuldversicherung geschlossen worden.
Auch die weiteren Indizien, wie die Bezeichnung der Versicherungsgesellschaft als Partner der Klägerin, deuten ebenfalls auf eine Abhängigkeit der Verträge voneinander hin.
Es bestehen bei derartigen Verträgen (z.B. Santander Consumer Bank, Rimaxx) somit sehr gute Möglichkeiten, sich von diesen zu lösen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt