Oft gehört, aber keine genaue Vorstellung davon, was dahinter steckt. So könnte man die Vorstellung vieler Menschen zu einer bestimmten Form des gemeinschaftlichen Testaments bezeichnen: „Berliner Testament“.
Vielmehr verbirgt sich dahinter eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments. Die Ehegatten können sich hierin nicht nur gegenseitig als Alleinerben einsetzen, sondern auch bestimmen, wer dann Erbe des Überlebenden sein soll. Die Erbeinsetzung kann nach der sog. „Trennungslösung“ oder der sog. „Einheitslösung“ gestaltet sein.
Die unterschiedliche Bezeichnung richtet sich danach, was inhaltlich bestimmt ist.Das Berliner Testament taucht in speziellen Varianten auf.
Zur Trennungslösung:
Bei der Trennungslösung wird eine Vor- und Nacherbfolge vereinbart. Konkret heißt das, dass die Ehegatten sich gegenseitig jeweils als Vorerben einsetzen und einen Dritten als Nacherben.
Besonderheit ist, dass der überlebende Ehegatte als Vorerbe über zwei getrennte Vermögensmassen verfügt (deshalb „Trennungs-Lösung“). Der Nachlass des zuerst Versterbenden wird also nicht Teil des Vermögens des Überlebenden, sondern ein davon unabhängiges Vermögen, über das der Überlebende nur beschränkt verfügen kann. Verfügungsbeschränkungen ergeben sich vor allem bei Verfügungen über Grundstücke.
Verstirbt auch der überlebende Ehegatte, erbt der Nacherbe das (getrennte) Vermögen des zuerst Verstorbenen als Nacherbe sowie gegebenenfalls das Vermögen des zuletzt Verstorbenen als „normaler“ Erbe.
In der Regel werden die gemeinsamen Kinder als Nacherben eingesetzt.
Beispiel: Die Ehegatten haben sich im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als alleinige Vorerben und ihre Kinder als Nacherben eingesetzt. Der Vater stirbt zuerst. Dann erbt die Ehefrau als Vorerbin den gesamten Nachlass des Vaters, die Kinder erben zunächst nichts. Verstirbt auch die Ehefrau Jahre später, erben die Kinder als Nacherben einmal den Nachlass des Vaters und zum anderen den Nachlass der Mutter.
Zur Einheitslösung:
Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig ebenfalls als Alleinerben ein. Der Unterschied zur Trennungs-Lösung besteht darin, dass der überlebende Ehegatte bei Tod des anderen Vollerbe wird. D.h. er erbt den gesamten Nachlass des Erstversterbenden. Der Nachlass geht in sein Vermögen über. Er wird vollständig Erbe und kann mit dem Vermögen nach seinem freien Belieben verfügen. Er ist also nicht beschränkt und könnte das Vermögen grundsätzlich auch aufbrauchen. Wenn der überlebende Ehegatte ebenfalls stirbt, wird das, was von seinem Vermögen (und dem des zuerst Verstorbenen) übrig ist, als sein eigenes Vermögen an seine Erben vererbt. Die Erben des überlebenden Ehegatten sind dann „Schlusserben“.
Im zweiten Fall – der Einheits-Lösung – werden andere Erben, z.B. die Kinder (die nur Schlusserben sind), bezüglich des Vermögens des zuerst versterbenden Elternteils enterbt. Daher steht ihnen grundsätzlich der Pflichtteil zu. Oftmals vereinbaren die Ehegatten in ihrem Testament eine Pflichtteilstrafklausel. D.h., dass wenn ein Kind trotzdem seinen Pflichtteil verlangt, dieses dann nicht mehr Schlusserbe sein soll. So soll der Fall umgangen werden, dass der Schlusserbe erst seinen Pflichtteil verlangt, wenn der erste Elternteil verstirbt, und anschließend, wenn der überlebende (andere) Elternteil auch stirbt, zusätzlich seinen Anteil als Schlusserbe bekommt. Dieser Erbe würde dann zweimal etwas vom Vermögen „abzwacken“. Dadurch würde der Gesamtanteil der übrigen Nacherben geschmälert.
Im ersten Fall – der Trennungs-Lösung – werden die Kinder hingegen nicht enterbt, sondern erben nur später (nach dem Tod des überlebenden, zweiten Ehegatten). Daher besteht in diesem Fall kein Pflichtteilsanspruch, wenn der erste Erblasser stirbt.
Sollte im Testament nicht ausdrücklich bestimmt sein, ob Vor- und Nacherbschaft oder Voll- und Schlusserbschaft gewollt ist, muss das Testament ausgelegt werden. Ist der Wille der Erblasser nicht zu erkennen, gilt nach dem Gesetz im Zweifel die Einheits-Lösung, d.h. das der überlebende Ehegatte frei über den Nachlass des Verstorbenen verfügen kann. Wollen die Ehegatten aber unbedingt, dass der Überlebende nur beschränkt über das Vermögen verfügt, umso z.B. den Nachlass für die nächsten Generationen zu erhalten, ist zu empfehlen, dass der überlebende Ehegatte nur als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden (Trennungs-Lösung).
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