Die Bürgschaft hat im Wirtschaftleben sowohl der Unternehmen aber auch im privaten Bereich eine erhebliche Bedeutung. Sie dient in erster Linie dazu, Risiken für Geld- oder Warenkreditgeber abzusichern und zu minimieren.
Was ist eine Bürgschaft?
Eine Bürgschaft ist das Versprechen einer Dritten Person an den Gläubiger (z.B. eine Bank) , dass der Kreditnehmer seine Verbindlichkeit (z.B. Rückzahlung eines Kredits) erfüllen kann und wird. Nur für den Fall, dass der Kreditnehmer keine Rückzahlung vornimmt , verpflichtet sich der Bürge an dessen Stelle zu zahlen. Hier besteht also ein Dreiecksverhältnis.
Bedarf sie einer Zustimmung?
Der Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB ist in der Regel ein einseitiger Vertrag, kein gegenseitiger. D.h. der Erklärung, für die Zahlungsfähigkeit eines anderen zu bürgen, muss nicht zugestimmt werden, weder vom Bürgen noch von dem, an den die Zahlung zu leisten ist (Gläubiger).
Wie wird sie wirksam?
Damit die Bürgschaft wirksam ist, muss sie schriftlich erklärt werden (§ 766 S.1 BGB). Ausnahmsweise ist die (nicht-schriftliche) Bürgschaft aber doch wirksam, sobald der Bürge leistet (§ 766 S.3 BGB). In der Regel wird sie dem Gläubiger (welcher die Leistung verlangen kann) gegenüber erklärt. Der Hauptschuldner muss dabei nicht mitwirken.
Wie komme ich aus einer Bürgschaft raus?
Für den Bürgen endet die Bürgschaft, wenn
– die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, erloschen ist (z.B. durch Zahlung des Kreditnehmers )
– wenn ein anderer in „die Schuhe“ des Hauptschuldners tritt, d.h. die Schuld übernimmt (damit man nicht für einen anderen bürgt)
– wenn der Bürge zum Hauptschuldner wird, z.b. weil der Hauptschuldner stirbt und der Bürge sein Erbe ist
– unter Umständen kann der Bürge die Bürgschaft auch kündigen, z.B. wenn sich die Vermögenslage des Hauptschuldners erheblich verschlechtert, man kann von vornherein aber auch vereinbaren, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Bürge kündigen kann
– der Bürge die Bürgschaft widerruft, Voraussetzung hierfür ist dann, dass ein Widerrufsrecht besteht, z.B. weil bei Erklärung der Bürgschaft eine Haustürsituation vorlag.
Will der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen, also dass dieser z.B. an ihn zahlt (anstelle des Hauptschuldners), kann der Bürge sich ggf. erstmal dagegen wehren und einwenden, dass der Gläubiger zuerst alles zu versuchen hat, um vom Hauptschuldner Leistung zu erlangen (sog. Einrede der Vorausklage).
Zudem kann es möglich sein, dass die Bürgschaft sittenwidrig und damit unwirksam ist.
Dies kann bei folgenden Fallgestaltungen der Fall sein:
– finanzielle Überforderung
– Ehegattenbürgschaft, familiäre Verbundenheit
Hier hat der Bürge in der Regel aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner gebürgt und der Gläubiger hat diese Lage bewusst ausgenutzt.
Der Bürge sollte sich auch über die Vertragsbeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner genauer informieren. Ist die Leistung des Schuldners z.B bereits verjährt oder gestundet, kann sich auch der Bürge hierauf berufen. Er braucht dann (insoweit) nicht leisten.
Was passiert nachdem der Bürge geleistet hat?
Die Forderung des Gläubigers geht sodann auf den Bürgen über und dieser kann sie gegenüber dem Hauptschuldner geltend machen. Hat z.B. der Bürge anstelle des Hauptschuldners an den Gläubiger 5.000,00 € gezahlt, kann er nun vom Hauptschuldner die Zahlung dieser 5.000,00 € an sich verlangen.