Eine Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB ist eine mitgliederlose rechtsfähige Organisation, die einen bestimmten Zweck mit Hilfe eines diesem Zweck dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt. Da sie keine Gesellschafter oder Mitglieder hat, ist sie keine Gesellschaft. Vielmehr ist sie eine Vermögensmasse, die unabhängig vom Stifter oder Dritten existiert. Die Stiftung bestimmt sich allein nach dem Stiftungswillen bzw. dem Stiftungszweck, welcher nachträglich nicht abgeändert werden kann. Geregelt wird die Stiftung durch die §§ 80 – 88 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Landesstiftungsgesetz.
Entstehung
Zur Entstehung der Stiftung bedarf es seit der Reform 2002 grundsätzlich nicht mehr einer Genehmigung nach Landesrecht. Nunmehr genügt die Anerkennung gemäß § 80 Abs. 2 BGB durch die zuständige Landesbehörde. Wurde die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, hat der Stifter („Gründer“ der Stiftung) das zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Erster Schritt ist jedoch das Stiftungsgeschäft, d.h. die verbindliche Erklärung des Stifters, dass er ein bestimmtes Vermögen zur Erfüllung eines von ihm bestimmten Zweckes widmen werde. Neben der Erklärung bedarf es zudem einer Satzung, die beinhalten muss: Name der Stiftung, Sitz, Zweck, Vermögen und Bildung des Vorstandes der Stiftung. Erst hiernach kann die Anerkennung der Stiftung beantragt werden. Bis zur Anerkennung kann die Erklärung jederzeit widerrufen werden. Zudem erfolgt eine Eintragung ins Stiftungsregister. Die Entstehung der Stiftung kann jedoch auch durch eine Verfügung von Todes wegen ins Leben gerufen werden. Die Stiftung wird hierbei im Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt. Solche Stiftung bedarf aber der staatlichen Genehmigung, welche erst nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung erfolgt.
Formen
Zu unterscheiden sind die Stiftungen nach verschiedenen Punkten. So gibt es rechtsfähige bzw. selbstständige und nicht-rechtsfähige bzw. nicht-selbstständige Stiftungen.Letztere haben einen rechtsfähigen Träger, welcher oftmals ein Treuhänder ist, und bedürfen keiner Anerkennung. Die Stiftung selbst ist in diesem Fall kein Rechtsträger. Rechtsträger ist hier häufig eine juristische Person (z.B. AG, GmbH usw.). Grundlage solcher Treuhandstiftungen ist aber ein Stiftungsvertrag zwischen Stifter und Treuhänder, in welchem Zweck, Vermögenswerte und ggf. Auflagen, d.h. die Zweckbindung, bestimmt sein sollten. Die rechtsfähigen Stiftungen sind Stiftungen bürgerlichen Rechts. Zu unterscheiden ist auch nach dem Zweck der Stiftung. Dieser kann öffentlich oder privatnützig sein. Ist der Zweck öffentlich, ist er regelmäßig auch gemeinnützig. Der typische Fall der privaten Stiftung ist die Familienstiftung, die familiäre Zwecke verfolgt. Daneben gibt es eine Kombination aus öffentlicher (meist gemeinnütziger) und privatnütziger Familienstiftung – die Doppelstiftung. Es können also auch mehrere Zwecke bestimmt werden. Zu unterscheiden von den zuvor genannten Stiftungen sind die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, welche durch staatlichen Hoheitsakt entstehen und öffentliche Aufgaben unmittelbar erfüllen. Eine andere Unterscheidungsform ist die nach der Vermögensausstattung. Hiernach gibt es Kapitalstiftungen, Einkommensstiftungen und Anstaltsstiftungen. Abzugrenzen von den verschiedenen Stiftungen sind stiftungsähnliche Institute. Neben der nicht-rechtsfähigen Stiftung zählen hierzu die die Stiftungs-GmbH oder der Stiftungsverein.
Stiftungszweck
Es kann vorteilhaft sein, den Stiftungszweck nicht so konkret zu beschreiben. In der Regel existiert eine Stiftung über viele Jahre. Während dieses Zeitraumes müssen die Förderungsschwerpunkte oftmals verändert bzw. veränderten Bedingungen angepasst werden. Um nicht gegen den Stiftungszweck zu verstoßen, ist es daher vorteilhaft, wenn dieser nicht zu konkret bestimmt wurde. Allerdings ist hierbei wiederum darauf zu achten, dass der Zweck nicht zu weit gefasst wird, da ansonsten die Gefahr besteht, dass später ein anderer Zweck verfolgt wird als der tatsächlich gewollte bei Gründung der Stiftung. Nur der Stifter selbst kann bis zu seinem Tod den Stiftungszweck ändern, danach nur die zuständige Behörde. Bei der Wahl des Namen der Stiftung bleibt dem Stifter freie Hand. Er sollte nur darauf achten, dass kein Verwechslung mit anderen Stiftungen oder Unternehmen besteht.
Steuern
Die meisten Stiftungen verfolgen steuerbegünstigte Zwecke. Hier gilt aber Folgendes zu beachten: Der unentgeltliche Übergang von Vermögen unterliegt der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer. D.h. auch schon bei Übergang von Vermögen auf eine Stiftung fallen Steuern an. Steuerschuldner ist der Erwerber des Vermögens, also die Stiftung. Ist die Stiftung gemeinnützig, ist sie hingegen grundsätzlich von Steuern befreit. Dies ist aber wiederum an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zudem bestehen Besonderheiten wenn es sich bei dem zu übertragenen Vermögen z.B. um Betriebsvermögen oder um eine Spende handelt.
Satzung
Inhalt einer Satzung könnte Folgendes sein: Name, Sitz, Rechtsform / Stiftungszweck / Begünstigte / Stiftungsvermögen / Stiftungsmittel / Stiftungsorgane / Vorstand, Rechte und Pflichten / Jahresabschluss, Mittelverwendung / Satzungsänderung, Umwandlung, Auflösung, Aufhebung, Zusammenlegung / Inkrafttreten