In einem weiteren Urteil ist die Forderung des Insolvenzverwalters nach Rückzahlung von Ausschüttungen zurückgewiesen worden.
Es mehren sich somit die Urteile, welche die von den Insolvenzverwalter erhobenen Ansprüche zurück weisen. Dies liegt insbesondere daran, dass aus unserer Sicht erkennbar fehlerhafte und unvollständige Tabellen vorgelegt werden und vorhandene Masse nicht vollständig berücksichtigt wird. Es lohnt sich daher, bei derartigen Zahlungsaufforderung seitens von Insolvenzverwalter sehr genau hinzuschauen und auf keinen Fall vorschnell zu zahlen.
- Landgericht Dortmund – DS Renditefonds Nr. 61
Das Landgericht Dortmund hat im Ergebnis der Forderung des Insolvenzverwalters Schwierholz aus Hamburg, welcher im November 2013 für den DS Rendite Fonds Nr. 61 zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter hatte von einem Kommanditisten die Rückzahlung der in den Jahren 1999-2007 halten Ausschüttungen zurückgefordert.
Zu Unrecht, wie das Landgericht Dortmund abschließend entschied.
Bereits das Amtsgericht Dortmund hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Inanspruchnahme des Kommanditisten/Anlegers sei zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht erforderlich. Im Übrigen finde ein Innenausgleich unter den Gesellschaftern durch den Insolvenzverwalter wegen § 199 InsO selbst nicht statt. Das Amtsgericht Dortmund entschied gleich über drei verschiedene Klagen in gleicher Sache.
2. Insolvenzverwalter versäumt die substantiierte Darlegung seiner Forderung
Der Insolvenzverwalter muss spätestens im Prozess darlegen und beweisen, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt nach allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für die Anleger bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle vorlegt (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16). Aber auch diese muss auf die Richtigkeit geprüft werden.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter seiner sekundären Darlegungslast in diesem Fall nicht nachgekommen.
Die in der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenztabelle zum Teil enthaltenen Forderungen seien nach Auffassung des Landgerichtes Dortmund keine Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 Insolvenzordnung. Insbesondere Forderungen des Finanzamtes, welche durch den Verkauf des Schiffes nach Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, stellen Masseverbindlichkeiten und keine Insolvenzforderungen dar. Zudem haftet der Kommanditist nicht für die zur Tabelle angemeldeten Forderungen von Mitkommanditisten, da auch sie keine Insolvenzforderungen darstellen, vgl. BGH Urteil vom 10.10.2017, II ZR 353/15.
Im Ergebnis blieben somit gerade einmal 400.000 € an berechtigten Insolvenzforderungen übrig. Demgegenüber stand nach eigenem Vortrag des Insolvenzverwalters eine Insolvenzmasse in Höhe von knapp 800.000 €, welche somit offensichtlich ausreicht, die berechtigten Insolvenzforderungen zu bezahlen
3. Fazit
Dieses Urteil zeigt klar auf, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordern.
Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank– und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.
4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
- Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
- Gesellschaftsvertrag
- Treuhandvertrag
- Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
- Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
- Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
- Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache. Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock