Ein Überweisungsbetrag ist bei der Bank des Überweisungsempfängers eingegangen, wenn die Bank buchmäßige Deckung, bei einer innerbetrieblichen Überweisung durch Belastung des Kontos des Überweisenden, erlangt hat.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin (Bank) nimmt die Beklagte (Sparkasse) auf Auszahlung bzw. Wiedergutschrift eines ihrem Girokonto gutgeschriebenen, dann aber stornierten Überweisungsbetrags in Anspruch.
Ein Girokunde der Beklagten hatte dieser eine Überweisung übermittelt, welche am nächsten Tag storniert wurde. Die Klägerin konnte in diesem Zeitraum die Gutschrift weder am Bildschirm noch am Kontoauszugdrucker abrufen.
Zur Entscheidung:
Der BGH hat mit Urteil vom 15.03.2005, Az.: XI ZR 338/03 entschieden, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht.
Der Überweisungsbetrag wurde dem Konto der Klägerin nicht wirksam gutgeschrieben. Die Überweisung wurde per Computer, also im elektronischen Datenverkehr vorgenommen und in den Datenbestand der Bank übertragen, ohne dass sie diese vorher überprüfen konnte.
Die Überweisung wird nur wirksam, wenn die überweisende Bank sie äußerlich erkennbar verbindlich dem Überweisungsempfänger zugänglich macht. Die Gutschrift ist zusammen mit der Stornierung bei der Klägerin zugegangen, dadurch konnte diese sehen, dass die Gutschrift nicht rechtsverbindlich zugehen sollte.