Eine erhebliche Anzahl von Anlegern haben sich an der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als stille Gesellschafter beteiligt. Die von den Anlegern eingezahlten Beträge sollten über die Gesellschaft an die Lombardium Hamburg, eine Luxus Pfandhausgesellschaft, ausgereicht werden.
Nach Mitteilung des Insolvenzverwalter ist dies jedoch nicht vollständig geschehen, stattdessen sind überwiegend ungesicherte Darlehen an sonstige Firmen ausgereicht worden. Dennoch haben die Anleger sowohl Ausschüttungen aus angeblichen Gewinnen als auch die Anfangs gezahlte Einlage zurückgehalten.
Insolvenzverwalter Tiefenbacher erklärt nun mit seinem an die Anleger versandten Schreiben vom 31.10.2019 die Anfechtung dieser Auszahlungen und fordert von den Betroffenen die vollständige Rückzahlung bis Ende November 2019. Nach seiner Darstellung hat sowohl die (mittlerweile ebenfalls insolvente ) Lombardium Hamburg GmbH & Co KG als auch die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft Auszahlungen an die Anleger nur deswegen leisten können, da sie zuvor bei neuen Anlegern Gelder eingesammelt habe (sog. Schneeballprinzip).
Wir raten Ihnen, die behauptete Rückforderung nicht vorschnell zu leisten, sondern die Angelegenheit fachkundiger Prüfung zu unterziehen.
Es gibt keinen Grundsatz, dass die Anfechtung des Insolvenzverwalters (§§ 129 ff Insolvenzordnung) und die damit verbundene Rückforderungen stets berechtigt erfolgen und Sie die Rückzahliung leisten müssen. Die Insolvenzverwalter sind zur Sicherung der Vermögensmassen und zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verpflichtet, zunächst derartige Anfechtungen zunächst zu erklären, auch wenn noch nicht eindeutig feststeht, ob diese berechtigt sind und eine Rückzahlung tatsächlich erfolgen muss.
Dabei sind eine Reihe von rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen zu klären, welche sich sowohl aus dem Beteiligungsvertrag als auch den tatsächlichen Umständen der in den Jahren erfolgten Zahlungen, welche stets durch ein Begleitschreiben angekündigt waren, ergeben. Für die insoweit gutgläubigen Anleger war nicht erkennbar, dass aus dem Geschäftsbetrieb – nach Darstellung des Insolvenzverwalters – gar kein Gewinn erwirtschaftet wurde.
Wir bieten Ihnen an, Wege einer 1. kostenfreien Einschätzung zu prüfen, ob derartige Ansprüche des Insolvenzverwalters tatsächlich bestehen und mit welchen Möglichkeiten sich die Forderung des Insolvenzverwalters unter Umständen abwehren/reduzieren lässt.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock