Bereits seit geraumer Zeit werden Kommanditisten der insolventen Schiffsgesellschaft für das Seeschiff “MS Zenit ” vom Insolvenzverwalter Heerma auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen.
Zum Teil führt der Insolvenzverwalter auch Klageverfahren vor den Landgerichten in Deutschland, am jeweiligen Wohnsitz des Kommanditisten.
In jedem Fall stellt sich aktuell die Frage, ob der Forderung des Insolvenzverwalters nachgekommen werden sollte oder die Zahlung mit triftigen Gründen zu verweigern ist.
Die rechtlichen Möglichkeiten, sich vom Grundsatz her gegen die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter in diesen Fallgestaltungen zu wehren, sind aufgrund von einigen entscheidenden, in den letzten Jahren ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofes als ingesamt schlecht einzuschätzen.
Ausgenommen davon sind Rechtsfragen um die Themenbereiche, ob die Kommanditisten auch für Zinsen gemäß § 39 InsO mithaften, welche für zur Insolvenztabelle angemeldete und festgestellte Forderungen von Gläubigern seit Insolvenzeröffnung aufgelaufen sind und weiter auflaufen. Problematisch dabei ist, dass die Kommanditisten auf das Entstehen dieser Zinsen keinen Einfluss haben, da der Insolvenzverwalter der einzige ist, welcher auf die Verfahrensdauer einwirken kann. In der Rechtsprechung ist dies Thema bislang noch nicht abschließend geklärt.
Als zweites stellt sich die Frage, inwieweit die Gewerbesteuerforderung von den Kommanditisten zu tragen ist. Diese ist dadurch entstanden, dass die Gesellschaft wieder zur Regelbesteuerung zurückgekehrt ist, nachdem sie im Jahre 2005 zur Tonnagebesteuerung optiert hat. Die dadurch entstandene Steuerforderung beläuft sich auf ca. 2,4 Mio €. Auch hier sind vom Bundesgerichtshof einige Entscheidungen getroffen worden, welche die Voraussetzungen dafür klarstellen, unter welchen Umständen eine Inanspruchnahme der Kommanditisten auch für diese Forderung erfolgen kann.
Nach unserer derzeitigen Einschätzung halten wir die Gewerbesteuerforderung für nicht gegenüber den Kommanditisten der MS “Zenit” durchsetzbar, sondern für eine durch den Insolvenzverwalter begründete Masseforderung.
Für möchten Ihnen allerdings dringend anraten, sich hinsichtlich dieser Problematik an einen fachspezifischen Rechtsanwalt zu wenden und die Frage der Verweigerung der Rückzahlung dort abschließend prüfen zu lassen.
_______________
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die
Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren
klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise
übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des
anwaltlichen Tätigwerdens.
Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrech
Kanzlei für Energierecht