Grundsätzlich gilt , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung nach allgemeiner Lebenserfahrung ursächlich geworden ist. Ebenso verhält es sich auch für die pflichtwidrig unterlassene Übergabe eines Prospekts. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Prospekt deutlich zum Ausdruck gekommenen Hinweise zur vertraglichen Gestaltung und zu den Risiken eines Totalverlustes bei Eintritt eines Kreditereignisses.
Die Klägerin wollte eine sichere Geldanlage. Das Risiko war zweitrangig. Sie erwarb sodann eine Anleihe, welche das Risiko des Totalverlustes beinhaltete. Dieses Risiko trat sodann eine.
Der Anlageberater verfügte selbst über keine eigenen Informationen zu dieser Anlage, griff auf einen Ausdruck aus dem Computersystem zu diesem Produkt zurück und legte der Klägerin keine Prospekt über die Anlage vor.
Das Landgericht hat die Beklagte zum vollständigen Schadenersatz verurteilt. Es sei eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beratungsvertrages, wenn der Berater kein Prospekt beschaffe, aus welchem die Klägerin wesentliche Informationen, insbesondere die Risikobelehrungen, hätte entnehmen können. Der Berater hätte insbesondere darauf hinweisen müssen, dass er keine eigenen Informationen zu dem Produkt habe.
LG Rottweil, Urt. V. 7.5.2009, (nicht rechtskräftig)