Der Grundsatz, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung nach allg. Lebenserfahrung ursächlich geworden ist, gilt auch für die pflichtwidrig unterlassene Übergabe eines Prospekts.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Prospekt deutlich zum Ausdruck gekommenen Hinweise zur vertraglichen Gestaltung und zu den Risiken eines Totalverlustes bei Eintritt eines Kreditereignisses.
LG Rottweil, Urt. v. 7.5.2009, (nicht rechtskräftig)