Gaspreiserhöhung aufgrund der Bindung des Gaspreises an die Ölpreisentwicklung unwirksam

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Gasversorgern ist es untersagt, ihre Preise ausschließlich an die Entwicklung der Ölpreise zu binden. In den Ausgangsverfahren ging es um Preisanpassungsklauseln der Stadtwerke Dreieich und der Rheinenergie. Sie hatten die Veränderung der Erdgaspreise für Privatkunden mit längeren Vertragslaufzeiten nur an die Entwicklung des Preises für Extra leichtes Heizöl (HEL) gebunden, der vom Statistischen Bundesamt monatlich veröffentlicht wird.

Der Bundesgerichtshof hat diese Klauseln in seiner Entscheidung vom 24.3.2010, Az: VIII ZR 178/08 für unwirksam erklärt. Die Preisbindung allein an die Entwicklung der Preise auf dem Ölmarkt sei unzulässig.

So hätten mit diesen Klauseln die Kunden vor allem die Nachteile zu spüren bekommen, weil die Kosten allein auf dem Bezugspreis basieren. Andere für die Preisbildung wichtige Faktoren wie Netzkosten sowie Verwaltungs- und Vertriebsgebühren blieben unberücksichtigt.

Zahlreiche Gaskunden, welche Preiserhöhungen aufgrund unwirksamer Klauseln bezahlt hätten, könnten diese nun zurückfordern. Weigern sich die Gasversorger, so müsse die Forderung eingeklagt werden.

Entscheidend für die Anwendung dieses Urteils auf andere Verträge ist daher die vom jeweiligen Versorger in den Verträgen verwendete Klausel.

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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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