Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz sind kein Hinderungsgrund für die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts. Eine Haustürsituation im Sinne des § 312 Abs.1 S.1 BGB (§ 5 Abs.1 HwiG a.F.), und damit die Möglichkeit des Widerrufs einer Bürgschaft, liegt nicht vor, wenn der Bürge die Bürgschaft am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners erklärt hat.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin (Bank) nimmt die Beklagten zu 1 und 2 auf Rückzahlung eines Darlehens sowie den Beklagten zu 3 als Bürgen hierfür in Anspruch. Zuvor hatte die Raiffeisenbank F. den Anspruch an die Klägerin abgetreten. Der Beklagte zu 3 hatte die Bürgschaft in den Praxisräumen der Beklagten zu 2 erklärt, dort war er nicht beschäftigt.
Zur Entscheidung:
Der BGH hat mit Urteil vom 27.02.2007, Az.: XI ZR 195/05 entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagten zu 1 und 2 (Darlehensnehmer) einen Rückzahlungsanspruch hat, da die Abtretung durch den ehemaligen Darlehensgeber (Raiffeisenbank) wirksam war. Ein Abtretungsverbot lag nicht vor, da sich die Vertragsparteien (Raiffeisenbank und Beklagte zu 1 und 2) bei Vertragsschluss weder ausdrücklich noch stillschweigend über ein Abtretungsverbot geeinigt haben. Dies wäre Voraussetzung für eine unwirksame Abtretung, da die Abtretbarkeit der Regelfall ist.
Der Abtretung steht auch nicht das Bankgeheimnis entgegen, welches rein schuldrechtlichen Charakter hat, d.h. eventuell Schadensersatzpflichten gegen die abtretende Bank begründen kann. Die Forderungsabtretung (dingliche Verfügung) hingegen ist trotzdem wirksam.
Es liegt auch kein Abtretungsverbot nach § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs.1 StGB vor, wonach die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses durch die dort aufgeführten Berufsangehörigen unter Strafe gestellt wird. Vorstandsmitglieder oder Angestellte eines Kreditinstituts sind dort nicht aufgeführt.
Darüber hinaus steht der Abtretung auch nicht das Bundesdatenschutzgesetz entgegen, da dieses im Verhältnis zum Bankgeheimnis als Berufsgeheimnis lediglich Auffangfunktion hat. Zudem stünde es der grundsätzlichen Abtretbarkeit von Geldforderungen entgegen.
Der Entscheidung ist weiter auch zu entnehmen, dass einem Bürgen, der sich in einer Haustürsituation (überraschender Vertragsabschluss am Arbeitsplatz oder in eigener Wohnung) als Bürge erklärt, ein Widerrufsrecht zusteht, wie wenn er selbst Vertragspartei des Kreditvertrages wäre. Im vorliegenden Fall befand sich der Beklagte zu 3 aber in keiner Haustürsituation, da er die Bürgschaft nicht am eigenen, sondern am Arbeitsplatz der Beklagten zu 2 erklärte, von wo aus er sich jederzeit hätte zurückziehen können.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock