Auf dem Gasmarkt ist viel Bewegung. Durch zum Teil höchstrichterliche Entscheidungen des BGH haben Gasversorger Niederlagen einstecken müssen. Was ist eigentliche die Grundlage der Gasversorgung?. Dieser Beitrag soll Auskunft geben.1. Gaslieferungsvertrag als Kaufvertrag
Zwischen dem Kunden und dem Versorger kommt entweder durch Unterschrift oder durch die Abnahme von Gas ein Vertrag zustande. Dieser beinhaltet als wesentliche Pflichten, dass der Versorger Gas zu liefern hat und der Kunde den vereinbarten Preis zu zahlen hat. Rechtlich gesehen wird der vertrag als Kaufvertrag eingestuft.
2. Kündigungsrechte beider Parteien
Die üblichen Verträge sehen mittlerweile für beide Seiten Kündigungsmöglichkeiten mit bestimmten Fristen vor. Früher gab es eine solche Kündigungsmöglichkeit für den Versorger zumindest bei Tarifkunden nicht. Das hatte seinen Grund darin, dass der Versorger vor Ort zumeist Monopolist bei der Versorgung mit Gas war. Heute besteht aufgrund von Durchleitungsvereinbarungen durch das Netz des örtlichen Gasversorgers die Möglichkeit, auch von anderen Anbietern Gas zu beziehen.
In der letzten Zeit hat zum Beispiel E-On Hanse einem Großteil seiner Kunden gekündigt. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass E-On auf diesem Wege Ihre Altverträge mit z.T. unwirksamen Klauseln durch Verträge neuen, wirksamen Klauseln vor allem bzgl. von Gaspreiserhöhungen ersetzen will.
3. Preisanpassung
In der Vergangenheit haben die Versorger oftmals die Preise erhöht. Ob dafür und für die Höhe der Preissteigerungen ein Grund tatsächlich vorlag, wurde zu Recht von vielen Verbrauchern bezweifelt. Die rechtliche Grundlage für diese Preiserhöhungen fand sich in den jeweiligen Klauseln der Gaslieferungsverträge. Den Versorgern stand und steht zu Recht die Möglichkeit zu, ihre Preise zu erhöhen. Diese Preiserhöhungen müssen jedoch der Billigkeit entsprechen.
Die Klauseln hatten unterschiedlichen Inhalt. Zum Teil waren Preiserhöhungen an die Entwicklung der Preise für Heizöl angelehnt, zum Teil an die Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt. Bei den meisten Klauseln war für den Kunden jedoch überhaupt nicht nachzuvollziehen, ob die Erhöhung gerechtfertigt war oder nicht. Die Versorger weigerten sich, Daten zu den Grundlagen der Preiserhöhung herauszugeben.
Bis zum Jahre 2007 entschieden die Gerichte oft zugunsten der Versorger. Mittlerweile hat sich dies jedoch gewandelt. Mit einer Reihe von zum Teil bundesgerichtlichen Entscheidungen sind die Klauseln für die Erhöhung der Gaspreise für unwirksam erklärt worden. Dies bedeutet, dass die Versorger keinen Anspruch auf die Zahlungen der Preiserhöhungen haben.
4. Höhe der Preisanpassung
In früheren Entscheidungen wurden die von den Versorgern vorgenommenen Preiserhöhungen unter dem Gesichtpunkt der Billigkeit geprüft. Dabei haben sich die Gerichte, oftmals zu Unrecht, auf Gutachten gestützt, welche von den Versorgern beauftragt und bezahlt wurden, sogenannte Parteigutachten. Dann wurden die Preiserhöhungen zumeist als rechtmäßig/billig gewertet.
Mittlerweile scheint es darauf nicht mehr anzukommen. Die Unwirksamkeit der Preiserhöhungsklauseln in den Gasliefererträgen hat zur Folge, dass die Versorger überhaupt keine erhöhten Preise verlangen können. Dies sogar unabhängig davon, ob die Erhöhungen möglicherweise doch rechtmäßig sind. Die Versorger tragen somit das Risiko der Unwirksamkeit ihrer Klausel.
5. Widerspruch gegen eine Preiserhöhung
Für eine Rückforderung zu viel gezahlter Gaspreise ist es zwingend erforderlich, dass man den Erhöhungen widersprochen hat. Sofern man nicht widerspricht, erkennt man den geforderten Preis an. Dies hat zur Folge, dass der Kunde dann die erhöhten Preise bezahlen muss und auch nicht mehr zurückfordern kann.
Wichtig ist somit ein schriftlicher Widerspruch gegen die Erhöhungen mit einen Nachweis der Zustellung (Faxbericht, Email etc.)
Allerdings ist bei heutigen Preiserhöhungen durch den Versorger denkbar, dass dieser im Falle eines Widerspruchs gegen eine Preiserhöhung sodann das Vertragsverhältnis kündigt. Die Rechtsprechung dazu lautet, dass der Kunde vom Anbieter nicht den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Preiserhöhung verlangen kann, wenn er den Anbieter wechseln kann.
6. Zahlung unter Vorbehalt
Für die erfolgreiche Rechtverteidigung bzw eine Rückforderung besteht als zweite Möglichkeit, dass der Kunde Zahlungen erbringt, aber deutlich macht, dass er zu Unrecht geforderte Preiserhöhungen zurückverlangt und sich die Rückforderung vorbehält. Die kann und sollte schriftlich erfolgen oder aber auch durch einen Vermerk auf dem Überweisungsbeleg.
Allerdings gilt auch hier wie bei Nr. 5. , dass für neuere Verträge mit veränderten Preisanpassungsklauseln bzw. bei einer Anbieterauswahl dies wohl nicht mehr gilt.
7. Sperrandrohung des Gasversorgers
Die früher nicht seltene Praxis der Versorger, bei Nichtzahlung der erhöhten Preise mit der Sperrung der Versorgung zu drohen, ist heute kaum noch zu beobachten. In den meisten Fällen war die Sperrung ohnehin unzulässig, wenn die Preise ohne den Erhöhungsbetrag nach erfolgtem Widerspruch weitergezahlt wurden.
_______________
Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine Email, ggf. mit entspr. Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.
Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de
Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock