Der BGH hat mit Urteil vom 28.4.2010, Az: VIII ZR 223/09 entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen.
Das Versorgungsunternehmen müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass vorrangig öffentliches Grundeigentum in Anspruch zu nehmen ist.
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks. Dieses wird von der Beklagten als örtlichem Stromversorgungsunternehmen mit Elektrizität versorgt. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde auf einer Länge von 20 m direkt neben der Straße in einen im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangen die Entfernung dieses Kabels von ihrem Grundstück.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass eine Entfernung der Leitung durch die Kläger nicht verlangt werden kann. Die Kläger sind als Stromabnehmer verpflichtet, die Verlegung der Leitung unentgeltlich zuzulassen. Ist wie in dem vorliegenden Fall die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für die Verlegung der Leitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Versorgers nicht dahingehend eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Der Anspruch des Versorgers auf Gestattung der Verlegung im Straßenraum führe nicht dazu, dass die in vorliegendem Fall gewählte Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers fehlerhaft war.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock