Viele Darlehensverträge sind mit Hilfe der Förderungen der KFW Mittelstandsbank über die jeweilige Hausbank oder Sparkasse ausgereicht worden. Auch in diesen verträgen wurden z.T. erhebliche Bearbeitungsgebühren oder sonstige undefinierte Gebühren erhoben. Auf die Rückforderungsverlangen reagieren die Banken mit dem Hinweis, die in 2014 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshof BGH sei auf diese Verträge nicht anwendbar.
Wir halten diese Einschätzung für falsch.
Bereits aus den Bedingungen der KFW selbst (Formular-Nr.141672 Version 03/09)ergibt sich, dass die Haus-Banken und Sparkassen grundsätzlich keine weiteren Gebühren vom Darlehensnehmer verlangen dürfen.
Dort heißt es:
Berechnung von Kosten und Auslagen
Die Kreditbearbeitung-und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Entkreditnehmer-oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Entkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Entkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für die Bestellung und Eintragung von Grundpfandrechten, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Entkreditnehmers macht. Sofern von der KfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden. Sofern eine Berechnung möglich ist, wird diese von der Hausbank vorgenommen.
Dies bedeutet, alle Bearbeitungskosten und sonstige Gebühren der Hausbank sind zum einen mit dem KfW-Zins abgegolten oder durch eine von der KfW selbst an die Hausbank gezahlte Bearbeitungsgebühr ausgeglichen.
Demnach kann die Hausbank grundsätzlich keine weiteren Gebühren gegenüber den Darlehensnehmern verlangen.
Aus diesem Grund halten wir Ansprüche auf Rückzahlung für berechtigt, auch wenn es zu diesem Spezialfall derzeit noch keine BGH – Entscheidung gibt.