Das Landgericht München I hat zwei Gründungsgesellschafterinnen eines Immobilienfonds zum Schadenersatz verurteilt. Diese sind mitverantwortlich für unzureichende Angaben im Prospekt, welche die Abhängigkeit des Kaufpreises von der Mieteinnahmensituation darstellt. Der ausgegebene Fondprospekt zu der Anlage war fehlerhaft. In diesem wurde dargestellt, dass sich der Kaufpreis der Immobilie je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern könnte. Im Prospekt wird von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen.
Für den Fall, dass sich jedoch kein Mieter findet, der die im Prospekt angegebene Miete bezahlt, hätte die Erstvermietungsgarantie gegriffen mit der Folge, dass der komplette Kaufpreis zu entrichten ist. Diese Konstellation ist dem Prospekt jedoch so nicht zu entnehmen. Dieser deute nur an, dass je nach Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch sinken könne.
Diese Information ist unzureichend.
Das Gericht war der Auffassung, dass die Anleger in Kenntnis dieses Umstandes die Beteiligung nicht erworben hätten.
Vom Schadenersatzanspruch der Kläger wurden dann jedoch noch entgangene Zinsen, erhaltene Ausschüttungen sowie Abschreibungen abgezogen.
Ra Spiegelberg