Haftung der Gesellschafter einer GmbH für Erbringung der Stammeinlage – was müssen Gesellschafter/Geschäftsführer wissen ?

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Immer dann, wenn über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft der Insolvenzverwalter, inwieweit die Gesellschafter die Einzahlungen auf die von Ihnen übernommenen Gesellschaftsanteile vollständig geleistet haben und keine Rückzahlung erfolgt ist. Für den Gesellschafter eine GmbH – auch den ausgeschiedenen – ist es daher ein Muss, alle Belege zur Einzahlung aufzubewahren. Auf welche weiteren Punkte zu achten ist und unter welchen Umständen eine Haftung des Gesellschafters oder auch des Geschäftsführers infrage kommt, soll nachfolgender Beitrag erläutern.

1.
Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss die Gesellschaft über ein Vermögen verfügen. Dieses Vermögen stellt das sogenannte Stammkapital dar. Es muss Bei Gründung mindestens 25.000 € betragen. Im Gesellschaftsvertrag wird durch die Gründungsgesellschafter vereinbart, wie viele Anteile jeder Gesellschafter hält. Nach der Anzahl der Anteile bestimmt sich, in welcher Höhe Einzahlungen der jeweiligen Gesellschafter an die Gesellschaft erfolgen müssen.

Bsp.: Gesellschafter A und B ; A hat 60 % der Anteile, B hat 40 %, Stammkapital 25.000 €. A hat ein Stammkapital von 15.000 € zu erbringen, B in Höhe von 10.000 €. Dieses Stammkapital ersetzt die persönliche Haftung der Gesellschafter und soll den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass dieses Kapital vollständig eingezahlt ist und der Gesellschaft zur freien Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, wird der Insolvenzverwalter vom Gesellschafter die Nachzahlung fordern.

2.
Die Einlageleistung wird in der Regel durch die Einzahlung/Überweisung eines Geldbetrages erbracht. Hier ist der Nachweis am Einfachsten mithilfe eines Kontoauszuges zu führen. Denkbar ist aber auch, die Hinterlegung des Geldbetrages in der Kasse oder die Einbringung eines Gegenstandes in die Gesellschaft, eine sogenannte Sacheinlage, zu veranlassen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die eingebrachte Sache (z.B. Pkw, Maschine, Warenbestand) am besten fachlich zu bewerten, um gegenüber dem Insolvenzverwalter dokumentieren zu können, dass der Wert der Sache zum Zeitpunkt der Gründung so hoch war wie die Einlageverpflichtung.

3.
Damit die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen wird, genügt jedoch die Einzahlung von mindestens 12.500 €, also die Hälfte des Mindeststammkapitals (25.000 €). Bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann, muss in der Regel dem Notar gegenüber die Einzahlung dieses Betrages – mittels Kontoauszuges – nachgewiesen werden. Die Einzahlung ins Handelsregister belegt damit auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, dass zumindest 12.500 € eingezahlt wurden.

4.
Jeder Gesellschafter muss nachweisen und beweisen können, dass er seine Einlage vollständig erbracht hat. Dies hat bereits der BGH u.a. mit Urteil vom 17.9.2013 festgestellt. Beweismittel können sowohl Kontoauszüge oder aber auch Zeugenaussagen bspw. die eines Steuerberaters sein.

Wichtig ist zudem auch, dass die Einlage zur freien Verfügbarkeit der Geschäftsführung steht. Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer über den eingezahlten Betrag verfügen kann, ohne durch etwaige Gegenforderungen beschränkt zu sein.

5.
Häufig ist jedoch eine Konstellation anzutreffen, in welcher die GmbH mit dem erforderlichen Mindestbetrag (12.500 €) gegründet wird und diese ursprüngliche Einzahlung kurz nach der Gründung wieder an die Gesellschafter zurückerstattet wird. In diesen Fällen lebt die Haftung der Gesellschafter vollständig wieder auf.

Daneben sind die Fälle relevant, in welchen der Restbetrag der Stammeinlage nicht bewirkt wurde. Eine ordnungsgemäße Bewirkung liegt auch hier nur dann vor, wenn die restliche Stammeinlage tatsächlich vollwertig, unbeschränkt und definitiv dem Vermögen der Gesellschaft zufließt. Auch hier obliegt dem Gesellschafter die vollständige Darlegung und Beweislast gegenüber dem Insolvenzverwalter, siehe OLG München vom 12.10.2016, Az. 7 U 1983/16.

6.
Unter Umständen kommt eine Haftung des Gesellschafters für die fehlende Einzahlung eines Mitgesellschafters in Betracht. Rechtsgrundlage dafür ist § 24 GmbH-Gesetz. Bevor die Regelung des § 24 GmbHG jedoch greift, müssen zuvor erfolglos verschiedene Versuche zur Realisierung unternommen worden sein, vgl. § 21-23 GmbH-Gesetz.
Sofern die fehlende Stammeinlage folglich weder vom zahlungspflichtigen Gesellschafter, von seinem Vorgänger noch durch Verkauf des Geschäftsanteils eingebracht werden kann, haften die übrigen Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile.

7.
Grundsätzlich haften die Geschäftsführer selbst nicht für die Einzahlung der Stammeinlagen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Geschäftsführer/die Geschäftsführer in Bezug auf die geleisteten Einlagen und deren freie Verfügbarkeit falsche Erklärungen abgibt/abgeben. Außerdem darf der Geschäftsführer keine Kredite oder Bürgschaften aus dem Stammkapital an die Gesellschafter (zurück) vergeben. In diesem Fall erhalten die Gesellschafter eher Zugriff auf das Stammkapital als die Gläubiger. Gerade in einer Krise stellt ein solches Vorgehen die Verletzung von Vorschriften zum Kapitalerhalt dar, für welche der Geschäftsführer bei Pflichtwidrigkeit einzustehen hat.

8.
Insolvenzverwalter sind bei der Rückforderung nicht gezahlter Einlagen kompromisslos. Die Aufbewahrung von Einzahlungsbelegen und Kontoauszügen ist daher sehr wichtig, sie sind der ultimative Beweis.

Sofern der Insolvenzverwalter behauptet, dass die Einlage zwar geleistet, jedoch ohne sachlichen Grund wieder an den Gesellschafter zurück geleistet wurde, so ist dafür der Insolvenzverwalter darlegungs- und beweispflichtig. Unklarheiten oder nicht auffindbare Unterlagen gehen in diesem Fall zu seinen Lasten.
Ist absehbar, dass eine Insolvenz der Gesellschaft ansteht, sollte rechtzeitig davor geprüft werden, auf welche Weise zur Haftungsvermeidung die fehlende Stammeinlage geleistet werden kann, wobei auch hier die Möglichkeiten zur Bareinlage, Sacheinlage oder Überweisung genutzt werden können. Nach Insolvenzantragstellung können kaum noch Korrekturen vorgenommen werden.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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