Viele Anleger haben sich Mitte der 90-er Jahre an den verschiedenen (Cumulus) Immobilienfonds Neue Bundesländer als Gesellschafter beteiligt. Die Fonds waren als Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR ausgestaltet, was u.a. auch eine persönliche Haftung der Gesellschafter z.B. gegenüber Banken7Sparkassen mit sich bringt.
1.
Die Gesellschaften haben zum Erwerb von Immobilien bei Sparkassen und Banken Darlehen aufgenommen, beim Immobilienfonds No. 3 bei der Kreissparkasse Rhein Pfalz (heute: Sparkasse Vorderpfalz).
Aufgrund ausbleibender Mieterträge aus den Gewerbeimmobilien sind die Verträge von der Bank/Sparkasse gekündigt worden.
In dem im November 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über den Immobilienfonds wurde Rechtsanwalt Spiekermann zum Insolvenzverwalter bestellt. Nunmehr macht dieser gegenüber den Gesellschaftern Forderungen gelten. Nach seiner Darstellung ist die Sparkasse bei den ausgereichten Darlehensverträgen auf einem Betrag von angeblich 3 Millionen € “sitzen geblieben”. Der Insolvenzverwalter ist jedoch der Auffassung, dass sich die quotale Haftung der Gesellschafter nicht nach dieser noch offenen Restdarlehensschuld bemisst, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens und somit auf 4 Millionen €. Bezug nimmt der Anwalt dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.4.2012.
2.
Dennoch stellt sich in Insolvenzverfahren stets die Frage, welche Forderungen wurden zur Insolvenztabelle überhaupt angemeldet und welche Vermögenswerte sind vorhanden, welche den Gläubigern zum Ausgleich ihrer angemeldeten Forderungen dienen können. So ist uns vollkommen unbekannt, ob seit dem Jahr 2015 die drei Immobilien aus dem Immobilienfonds veräußert und welche Veräußerungserlöse dort erzielt wurden.
Sofern eine Insolvenzmasse vorhanden ist, welche zum Ausgleich aller Gläubigerforderungen ausreicht, wäre das Insolvenzverfahren beendet. Die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter erfüllt keinen Selbstzweck sondern dient nur dazu, berechtigte und zur Tabelle angemeldete und festgestellte Ansprüche der Gläubiger und so auch der Sparkasse, auszugleichen. Reichen die vorhandenen Mittel aus, hat der Insolvenzverwalter keine Legitimation, von den Gesellschaftern Zahlungen einzufordern.
Die uns vorliegende Klage lässt jegliche Angaben dazu vermissen, welche Forderungen (insbesondere von der Sparkasse) zur Insolvenztabelle angemeldet wurden und welche Vermögenswerte (Insolvenzmasse) vorhanden sind.
Berücksichtigt man, dass seit einigen Jahren Immobilien zu einem sehr hohen Preis verkauft werden, ist nicht ausgeschlossen, dass allein durch den Verkauf der Immobilien die Forderung der Sparkasse aus den Darlehensverträgen getilgt werden kann.
Aufgrund dieser Unklarheit im Verfahren kann derzeit unsererseits keine Empfehlung gegeben werden, den Anspruch des Insolvenzverwalters anzuerkennen.
3.
Auf unsere außergerichtlichen Einwände diesbezüglich geht der Rechtsanwalt Kern als anwaltlicher Vertreter für Insolvenzverwalter Spiekermann bezeichnenderweise nicht ein. Vielmehr ist er der Auffassung, zunächst die Klageerwiderung abwarten zu wollen.
4.
Aus Parallel-Verfahren ist bekannt geworden, dass der Erwerb der Immobilien zum Nachteil der Anleger erfolgte.
So wurden die Immobilien, bevor der Immobilienfonds in Form der GbR diese erwarb, vom Verkäufer kurz zuvor zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben und ebenfalls durch die Sparkasse finanziert. Die Sparkasse hatte somit vollumfänglich Kenntnis darüber, dass der Ankauf der Immobilien zu einem sehr überhöhten Preis erfolgte.
Wir prüfen derzeit nach, ob auch im Falle des Immobilienfonds No. 3 eine derartige Vorgehensweise erfolgte, zum Nachteil der Anleger. Dies würde womöglich Gegenansprüche begründen, welche die Klageforderung insgesamt zu Fall bringen könnten.
5.
Nach unserer Einschätzung sollte eine Zahlung jedenfalls nicht vorschnell erfolgen, sondern zunächst anwaltliche Unterstützung bei der Bewertung dieser rechtlichen Angelegenheit eingeholt und die Forderung geprüft werden.
6.
Dass eine Rechtsschutzversicherung die Auseinandersetzung durch Deckungsschutzübernahme bezüglich der Prozesskosten übernimmt, halten wir für sehr unwahrscheinlich. In der Regel sind derartige handelsrechtliche Beteiligungen vom Deckungsschutz der Versicherungsunternehmen ausgeschlossen.
Dies gilt unter Umständen aber nicht für Altverträge, bei welchen noch die älteren Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) gelten.
Von daher bietet es sich an, dass Sie die Versicherungsunterlagen daraufhin zunächst selbst zu prüfen und sodann eine Deckungsschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung vorzunehmen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock