Jahrelang galten offene Immobilienfonds als absolut sichere Geldanlage mit vernünftiger Verzinsung. Auf sein dort gelagertes Geld konnte man nahezu täglich zugreifen. Jedoch bergen auch offene Immobilienfonds bis dato nicht eingetretene Risiken.
Folglich mussten in der Vergangenheit einige namenhafte offene Immobilienfonds, wie z.B. der AXA Emmoselect und der SEB Immoinvest in die Abwicklung gehen.
Daneben gibt es weitere Immofonds, welche von diesem Dilemma betroffen sind.
In der Regel ist bei der Vermittlung von Anteilen an den Investmentfonds wohl überwiegend nicht auf das Risiko hingewiesen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen aussetzen kann bis hin zur Abwicklung des Fonds.
Dies war umso (un)verständlicher, als das bis 2005 bis 2006 derartige Fälle nicht bekannt waren. Von daher gab es für die meisten Anlageberater auch keine Veranlassung auf das theoretisch bestehende Risiko überhaupt hinzuweisen. Dies ist jedoch der Ansatzpunkt, um Anlegern, welche mit der in Abwicklung befindlichen offenen Immobilienfonds Verlust erlitten hatten, einen Schadenersatzanspruch zu erstreiten.
Ansatzpunkt ist, dass es sich bei der Möglichkeit der Rücknahme von Anteilen um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand handelt.
Mit einer Aussetzung besteht grundsätzlich ein Kapitalverlustrisiko, was für derartige offene Immobilienfonds typisch sei. Anleger selbst konnten dies regelmäßig nicht erkennen.
In dieser Hinsicht haben nunmehr das Landgericht Berlin als auch das Landgericht Frankfurt am Main zwei Anlegern Recht gegeben.
Das Landgericht Berlin führt zur Falschberatung aus:
Ein offener Immobilienfonds war im Jahre 2008 aufgrund der sich bereits ab 2004
abzeichnenden Schwierigkeiten mit Immobilienfonds, die sich seit dem Jahre 2007 aufgrund der Entwicklung auf dem US-amerikanischen Immobilienmarkt in eine echte Immobilienkrise und anschließend in eine Weltwirtschaftskrise ausuferten, wohl keine sichere Anlageform, die man einem Anleger mit dem Profil des Klägers ohne Hinweis auf absehbare Risiken hätte empfehlen dürfen.
Ähnlich so auch das Landgericht Frankfurt am Main.
Gegen die Urteile ist Berufung eingelegt worden.
Es wird abzuwarten sein, wie die Oberlandesgerichte Berlin bzw. Frankfurt die Sachlage entscheiden.
Jedenfalls scheinen derartige Ansprüche durchaus mit Erfolg gerichtlich geltend gemacht werden können.
Die Frage, ob eine derartige Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist jedoch einer Prüfung des einzelnen Falles vorbehalten.
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Spiegelberg
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