Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung – Klausel in Darlehensverträgen von Banken und Sparkassen laut Urteil OLG Frankfurt falsch

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Das OLG Frankfurt (M) hat mit Urteil vom 1. Juli 2020 eine Einnahmequelle der Banken und Sparkassen zumindest teilweise zunichte gemacht. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.

Konkret geht es um Regelungen in den Darlehensverträgen für den Fall, dass das Darlehen vorzeitig beendet wird (Vorfälligkeitsentschädigung) oder der Darlehensbetrag gar nicht erst abgenommen wird (Nichtabnahmeentschädigung).

Durch den Gesetzgeber sind die Banken verpflichtet worden, in den Darlehensverträgen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen. Diese Angaben müssen jedoch so deutlich sein, dass jeder Bankkunde sie nachvollziehen kann.
Das OLG Frankfurt hat nun in einem Darlehensvertrag, wie er von sehr vielen Banken und Sparkassen verwendet wird, die dort enthaltenen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als undeutlich angesehen. Diese Bedingung ist in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB verankert.

Sofern die Bank dieser deutlichen Darstellung nicht gerecht wird, steht ihr ein Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu.

Aus diesem Grunde lohnt es sich, in den Fällen, in welchen die Banken und Sparkassen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung/Nichtabnahmeentschädigung von Kunden einfordert, die Verträge genau daraufhin zu überprüfen, ob womöglich die Angaben undeutlich verfasst sind.

Für den Fall, dass Sie im Rahmen der Abwicklung eines Immobilien(ver)kaufs und bezüglich des Erhalts der Löschungsbewilligung zunächst eine Zahlung an die Bank leisten müssen, sollte zwingend darauf geachtet werden, dass sie sich sowohl in einem Schreiben an die Bank die Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung dem Grunde und der Höhe nach und auch die Rückforderung eines eventuell gezahlten Betrages vorbehalten. Sicherheitshalber sollte man dies in dem Fall, in welchem der Betrag an die Bank überwiesen wird, auch im Verwendungszweck der Überweisung in Kurzform vermerken. Anderenfalls könnte ein Anspruch auf Rückforderung ausgeschlossen sein.

Darüber hinaus sind die Berechnungen zur Vorfälligkeitsentschädigung auch häufig unzutreffend. So ist bspw. eine vereinbarte Sondertilgungsmöglichkeit als tatsächlich vorgenommen zu unterstellen, wodurch der Vorfälligkeitsentschädigungsbetrag noch einmal sinkt. Zudem ist zu prüfen, ob die angesetzte Risikoprämie tatsächlich auch von der Bank im Rahmen der Kreditvergabe so erhoben wurde.

Gehen Sie daher auf Nummer sicher und prüfen Sie Ihren Darlehensvertrag und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung / Nichtabnahmeentschädigung nach. Gegebenenfalls holen Sie sich fachkundige Hilfe. Viele Anwälte bieten eine kostenfreie Ersteinschätzung an, ob die weitere Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet.

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

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