Das LG Hamburg (Urteil vom 19.01.2018 – 322 O 322/17) hat entschieden, dass der verklagte Anleger des Schiffsfonds HCI I – MS “Anna Sophia” die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Laut Begründung im Urteil des Landgerichtes Hamburg hat der Insolvenzverwalter die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausführlich dargelegt. Die Berechnung des Gerichts ergab, dass genügend Masse vorhanden war, um die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu begleichen. Nach Abzug von Verfahrenskosten und Gewerbesteuer verbleibt eine Insolvenzmasse von 2.084.074,33 €. Somit reicht die Insolvenzmasse aus, um die angemeldeten Forderungen in Höhe von 1.978.255,40 € zu befriedigen.
1. Verfahrensverlauf
Das Amtsgericht Tostedt (Beschluss vom 15.05.2015 – 22 IN 15/14) hat über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft MS „Anna Sophie“ mbh & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Veit Schwierholz aus Hamburg zum Insolvenzverwalter ernannt.
Der Insolvenzverwalter hatte von Anlegern die Ausschüttungen aus den Jahren 2003 – 2008 zurückverlangt. Somit drohte den Anlegern nicht nur der Verlust ihrer ursprünglichen Einlage, sondern auch noch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen.
2. Fazit
Dieses Urteil zeigt, dass Insolvenzverwalter sehr oft zu Unrecht die Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordert. Betroffene Anleger können Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.
3. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
- Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
- Gesellschaftsvertrag
- Treuhandvertrag
- Mitteilung, ob und wann Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
- Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters
- Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (sofern vorhanden)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock